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4. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel
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Alle Landesbauordnungen kennen eine bauordnungsrechtliche Generalklausel. Diese Generalklauseln sind nicht mit den oben erwähnten Aufgabenzuweisungsnormen zu verwechseln[673], die verwirrenderweise bisweilen ebenfalls als bauordnungsrechtliche Generalklauseln bezeichnet werden[674]. Laut den bauordnungsrechtlichen Generalklauseln können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben „die erforderlichen Maßnahmen treffen“[675]. Auf diese Generalklausel muss immer dann zurückgegriffen werden, wenn es für die anstehende Maßnahme an einer der erwähnten spezialgesetzlichen Ermächtigungen fehlt oder eine Maßnahme sich gegenüber einer Standardmaßnahme als milderes Mittel darstellt[676]. Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob auch die sog. Nutzungsaufnahmeuntersagung, also das Verbot der rechtswidrigen Nutzung einer baulichen Anlage vor Beginn der Nutzung, auf die Generalklausel zu stützen ist[677].