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3. Ersatzansprüche des Bauherrn

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Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens können der Baugenehmigungsbehörde wie auch anderen beteiligten Stellen, etwa der Gemeinde, Fehler unterlaufen. Dies wirft die Frage nach möglichen Ersatzansprüchen des Bauherrn auf. Zunächst ist an Verzögerungen bei der Entscheidung über den Bauantrag zu denken[752]. Insoweit kommen vor allem Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung in Betracht[753]. Nach der Rechtsprechung kann die Verzögerung einer „positiv zu bescheidenden, entscheidungsreifen Bauvoranfrage“ daneben auch einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen, also einen Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen „Substanzverlust“ begründen[754]. Wird die Baugenehmigung rechtswidrig versagt, gilt dies erst recht[755]. Versagt die Gemeinde rechtswidrig das Einvernehmen, soll dennoch nicht die Gemeinde, sondern nur der Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde haften, wenn dieser eine Ersetzungsbefugnis zukommt, da es dann an der Drittgerichtetheit der Amtspflicht der Gemeinden fehle[756].

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Diffizil ist die Rechtslage auch dann, wenn die Behörde dem Antragsteller eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt, dieser auf die Durchführbarkeit des Bauvorhabens vertraut und entsprechende Vermögensdispositionen trifft, die Baugenehmigung aber schließlich aufgehoben wird (etwa auf eine Nachbarklage hin). Die behördliche Prüfung von Baugenehmigungen wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als drittgerichtet angesehen[757]. Danach obliegt der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften gerade auch gegenüber dem Bauherrn, der auf die Baugenehmigung vertrauen und entsprechende wirtschaftliche Investitionen tätigen können soll[758]. Dementsprechend kann dem Bauherrn ein Amtshaftungsanspruch zustehen[759]. Der Bauherr muss aber wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen, dass er von seinem Architekt nicht anderweit Ersatz erlangen kann[760].

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Veränderungen ergeben sich freilich durch die Deregulierung im Bauordnungsrecht[761]. Da die drittschützende Amtspflicht der Behörde nicht weiter reichen kann als ihr Prüfprogramm[762], scheidet auch die Haftung aus[763], soweit die Prüfpflicht – wie im Falle der Genehmigungsfreistellung – entfällt oder – wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren – reduziert ist[764]. Damit einher geht eine Haftungsverlagerung von der Bauaufsichtsbehörde auf die von dem Bauherrn beauftragten Architekten, Ingenieure und Sachverständigen, sofern diese nach ihren Berufsvorschriften verpflichtet sind, die Einhaltung des Baurechts zu überprüfen. Entsprechend höher ist auch das Haftungsrisiko für die beauftragten Dienstleister[765]. Konsequenz dieses erhöhten Risikos ist in der Praxis die regelmäßige Ablehnung des vereinfachten Verfahrens dort, wo entsprechende Wahlmöglichkeiten bestehen[766].

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Die Frage, ob der Bauherr Schadensersatzansprüche geltend machen kann, stellt sich auch bei rechtswidrigen Maßnahmen der repressiven Bauaufsicht, etwa bei ungerechtfertigter Baueinstellung. Auch hier wird ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bejaht, solange die Behörde aus eigenem Antrieb gehandelt hat und nicht eine gerichtliche einstweilige Anordnung befolgt hat[767]. Die Deregulierung hat freilich dazu geführt, dass die Behörde häufig erst tätig wird, wenn ein Nachbar das Einschreiten über die einstweilige Anordnung erwirkt hat. In der Praxis hat das die Frage aufgeworfen, ob der Bauherr in diesem Fall vom Nachbarn Schadensersatz verlangen kann[768]. Das ist zu verneinen[769].

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