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d) Nachbarschutz aus Grundrechten?

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In der Rechtsprechung kam die Frage auf, ob sich Nachbarschutz auch direkt aus Grundrechten, insbesondere aus Art. 14 GG, herleiten lasse, wenn eine einfachrechtliche nachbarschützende Norm nicht vorhanden ist. Es verwundert nicht, dass das BVerwG diese Frage ursprünglich bejahte, ganz so, wie es auch den Bestandsschutz direkt aus Art. 14 GG abgeleitet hatte[831]: Eine Baugenehmigung verletze dann den nachbarlichen Eigentumsschutz, „wenn sie bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen“[832]. Mit der von der Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG beförderten Einsicht[833], dass Art. 14 GG als normgeprägtes Grundrecht keinen jenseits des einfachen Rechts liegenden Nachbarschutz (oder Bestandsschutz) kennen kann, musste sich freilich auch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ändern. Einen unmittelbaren Abwehranspruch des Nachbarn, hergeleitet aus Art. 14 GG, lehnt das BVerwG nunmehr zu Recht ausdrücklich ab[834]. Daraus ergibt sich auch keine Lücke für den Nachbarschutz: Zum einen war der auf Art. 14 GG gestützte Abwehranspruch in der Praxis ohnehin weitgehend bedeutungslos[835]. Zum anderen füllt das an bauplanungsrechtlichen Normen festgemachte Gebot der Rücksichtnahme die Lücke[836].

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Selten hat die Rechtsprechung für einen nachbarlichen Abwehranspruch auch auf andere Grundrechte zurückgegriffen oder zumindest eine solche grundrechtliche Konstruktion ventiliert, insbesondere über Art. 2 Abs. 2 S. 1[837], Art. 5 Abs. 3 S. 1[838] und Art. 4 GG[839]. Dabei besteht der Vorzug des Abwehranspruchs aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch darin, dass sich – anders als bei den einfachrechtlichen Normen des Bauordnungsrechts – sogar die ‚bloß‘ obligatorisch Berechtigten auf ihn berufen können[840]. Insgesamt erscheint diese Dogmatik als nicht unbedenklich. Zwar treffen bei den genannten Grundrechten nicht dieselben Bedenken zu wie bei Art. 14 GG[841], weil es sich bei ihnen gerade nicht um normgeprägte Grundrechtsverbürgungen handelt. Das Problem besteht vielmehr darin, dass über einen unmittelbaren Rückgriff auf die Grundrechte die einfachgesetzlichen Normierungen unterlaufen werden[842].

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