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d) Die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre

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Im Gegensatz zu den zuvor genannten Lehren, die das Teilnahmeunrecht selbstständig zu begründen versuchen, hebt die von der Rechtsprechung[177] und einem Großteil der Literatur[178] vertretene Lehre der „akzessorietätsorientierten Verursachung“ hervor, dass das Teilnahmeunrecht nach Grund und Maß vom Haupttatunrecht abhängig sei.[179] Der Teilnehmer verwirkliche mittelbar die Rechtsgutsverletzung. Der Strafgrund der Teilnahme liege darin, dass der Teilnehmer für die Verwirklichung der Haupttat ursächlich werde, indem er einen anderen zur Tat veranlasse oder ihn (physisch oder psychisch) unterstütze (auch sog. Förderungs- und Verursachungstheorie).[180] So werde der Anstifter für den Tatentschluss des Haupttäters und damit für die Haupttat „mitursächlich“. Dabei soll die Art der Verursachung, soweit sie den Entschluss des Anstifters mitverursacht hat, unerheblich sein.[181]

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Die akzessorische Verursachungslehre hebt zutreffend hervor, dass sich das Unrecht der Teilnahme insofern nicht selbstständig bestimmen kann, als es an eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat durch den Täter gebunden ist. Die in den §§ 26 f. StGB genannten Voraussetzungen der Teilnahme werden damit im Rahmen dieser Lehre aufgenommen. Allerdings wird das eigenständige Unrecht des Teilnehmers nicht hinreichend geklärt. Zwar wirkt der Teilnehmer an der fremden Unrechtstat mit und ist insofern auch von ihr abhängig, jedoch muss daneben auch das eigenständige Unrecht des Teilnehmers in die Begründung mit aufgenommen werden. Auch die Teilnahme enthält insoweit „einen eigenen Erfolgs- und Handlungsunwert“.[182] Der Hinweis, dass die Haupttat durch den Teilnehmer mitverursacht wurde, genügt dafür nicht, da insoweit das interpersonale Handeln auf Kausalitätszusammenhänge reduziert wird. Damit kann die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre auch nicht deutlich die Teilnahme von der Täterschaft abgrenzen. So wird beispielsweise der Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft ebenso ursächlich für die Tat des Vordermanns wie der Anstifter im Verhältnis zur Tat des Angestifteten.

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