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b) Beihilfe

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Gehilfe ist derjenige, der einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Nach § 27 Abs. 1 S. 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafdrohung des Täters, ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Im Vergleich zur Täterschaft und auch zur Anstiftung unterstützt der Gehilfe nur die Tat des Haupttäters. Das Unrecht des Gehilfen ist daher gemindert. Eine nur versuchte Beihilfe ist generell straflos (§ 30 StGB e contrario).

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Vor dem Hintergrund des verminderten Unrechtsmaßes der Beihilfe und der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe bedarf es einer Konkretisierung des Merkmals „Hilfeleisten“.

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Nach der Rechtsprechung soll als Hilfeleistung „jede Handlung anzusehen (sein), welche die Herbeiführung des Taterfolges objektiv fördert“; kausal muss der Beitrag für die Haupttat nicht geworden sein.[212] Beispielsweise soll auch derjenige Hilfe geleistet haben, der ein Tatwerkzeug geliefert hat, welches aber für die Haupttat nicht verwendet wurde. Große Teile der Literatur[213] verlangen hingegen einen kausalen Beitrag des Gehilfen zur Haupttat, insbesondere auch mit dem Argument, dass die versuchte Beihilfe straflos ist. Teilweise wird in der Literatur zumindest verlangt, dass „der Gehilfe durch seinen Beitrag das in der Haupttat liegende Risiko zulasten des Opfers erhöht und sich diese Risikoerhöhung in der Haupttatbegehung niedergeschlagen haben muss“ und übertragen damit sinngemäß die Voraussetzungen der objektive Zurechnung auf die Beihilfe.[214] Das soll z.B. auch dann gegeben sein, wenn die Tat durch den Gehilfen sicherer wird (Beispiel: sog. Schmierestehen).

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Aus der dargelegten Begründung der Teilnahme wird deutlich, dass es einerseits nicht auf eine bloße Kausalität ankommen kann, andererseits sich der Beitrag des Gehilfen aber auch in der Haupttat niedergeschlagen haben muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gehilfe im Gegensatz zum Mittäter bewusst nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Dabei kann der Gehilfe zwar auch ein eigenes Ziel mit seiner Hilfeleistung verbinden (z.B. Geldleistung oder Anerkennung). Sein Beitrag bezieht sich aber nicht auf die Haupttat, sondern auf den Entschluss bzw. die Tatausführung des Haupttäters, die er durch seine Handlung zum Beispiel durch Rat oder einen physischen Beitrag stützt. Dem Gehilfen fehlt hingegen im Unterschied zur Mittäterschaft einerseits die Tatmacht über das konkrete Verletzungsgeschehen, andererseits ordnet er sich auch subjektiv dem Entschluss des Täters unter.[215]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › E. Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit

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