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f) Solidarisierungslehre Schumanns

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Schumann benennt zunächst zutreffend die Problemstellung, nämlich dass es einer Begründung bedürfe, vom Prinzip der Selbstverantwortung des Einzelnen abzuweichen, so dass es einer Erklärung bedürfe, warum und ob überhaupt eine Mitzurechnung für Taten anderer möglich sei.[186] Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten mit dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten zusammenstimmen.[187] Das Unrecht des Teilnehmers zeichne sich dadurch aus, dass er sich mit fremden Unrecht solidarisiere. Das entscheidende Unrechtsmoment der Teilnahme liege in ihrem besonderer „Aktunwert“, der in der Rechtsgemeinschaft einen rechtserschütternden Eindruck hervorrufe und damit ein für die Rechtsgemeinschaft „unerträgliches Beispiel“ darstelle.[188] Schumann vergleicht das Unrecht der Teilnahme auch mit dem des Versuchs. Bei beiden liege der Strafgrund in dem sich in der Straftat manifestierenden rechtsfeindlichen Willen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern geeignet sei (sog. Eindruckstheorie).[189]

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Auch wenn Schumann in seiner Arbeit immer wieder betont, Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten sich aus dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten ableiten,[190] wird er seiner Prämisse bei der Deduktion des eigenen Ansatzes nicht gerecht. Denn entscheidender Maßstab für das Teilnahmeunrecht soll nun nicht mehr das freie (verantwortliche) Handeln des Einzelnen sein, sondern die Frage, inwieweit der „Rechtsfrieden in unerträglicher Weise“ durch die „Solidarisierung mit fremdem Unrecht“ gestört werde. Ausgangspunkt ist dann nicht mehr die Handlung der Person und ihre Beziehung zum angegriffenen Rechtsgut, sondern der äußere „Eindruck“ der Allgemeinheit. Die Gesellschaft wird zum Subjekt, während der betroffene Einzelne zum Objekt für andere wird. Der „friedensstörende Eindruck“ stellt zudem nur scheinbar ein objektives Kriterium in dem Sinne dar, dass er die Strafwürdigkeit der Tat zu seinem Inhalt macht. Vielmehr ist er Ausdruck einer unbestimmten Beliebigkeit eines sozialpsychologischen Gefühls anderer, der relativ bleiben muss, da sich für ihn keine allgemeingültigen Kriterien ableiten lassen.[191] Bei dem einen könnte z.B. auch eine tatprovozierende Situationsschaffung ausreichen, um sein Rechtsgefühl zu erschüttern, bei einem anderen dagegen nicht. Schließlich wird, anders als bei der vollendeten täterschaftlich begangenen Tat, bei der das Unrecht Grund für die Folge (den Eindruck als Wendung gegen das Recht) ist, Grund und Folge beim Teilnahmeunrecht umgekehrt: Der Eindruck soll nun Grund dafür sein, dass die Tat als unrechte zu bewerten ist. Eine Tat, die nach den sonst anzulegenden Kriterien kein Unrecht darstellt, wird als Unrecht behandelt, weil sie für andere so erscheint.[192] Die Rechtswidrigkeit des Teilnahmehandelns wird damit durch den Eindruck fingiert, nicht aber begründet.

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