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3. Formen der Teilnahme
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Die Unterschiede der beiden Teilnahmeformen ergeben sich aus der Art und Weise ihres Teilnahmebeitrags zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und auch aus ihrem unterschiedlichen Strafmaß. Dabei unterscheiden sich Anstiftung und Beihilfe nicht nur quantitativ, sondern ebenso qualitativ.