Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 132

1. Fahrlässige Beteiligung an fremder Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat

Оглавление

134

Die fahrlässige Beteiligung an fremder Vorsatztat ist konstruktiv nur als Selbsttäterschaft oder Beihilfe möglich.[251] Eine mittelbare Täterschaft sowie eine Anstiftung scheitern daran, dass der selbst nur fahrlässig Handelnde es nicht unternehmen kann, in rechtsgutsfeindlicher Weise auf den Willen des anderen einzuwirken. Demgegenüber bewirkt das Überreden zu einer gefährlichen Tat noch keine anstiftergleiche Macht über den die gefährliche Tat Ausführenden. Auch eine fahrlässige Mittäterschaft muss aus vorpositiven Gründen ausscheiden, weil die sorgfaltswidrige Gefahrschaffung allein keine wechselseitige Zurechnung zu legitimieren vermag (näher → AT Bd. 3: Bettina Noltenius, Mittäterschaft § 51 Rn. 98, inbes. Rn. 100 ff.).

135

Übrig bleibt damit nur die Möglichkeit einer fahrlässigen Täterschaft und einer fahrlässigen Beihilfe. Dabei gilt: Die fahrlässige täterschaftliche Beteiligung an fremder Tat setzt voraus, dass der Beteiligte Macht über das im Fahrlässigkeitsdelikt vertypte Unrecht hat. Diese Macht ergibt sich nicht allein daraus, dass der Täter fahrlässig ein späteres Tatmittel (z.B. eine Waffe) liegen lässt. Wohl aber kann eine täterschaftsbegründende Beherrschung des Geschehensablaufs vorliegen, wenn der Täter eine Einwirkung auf einen anderen in fahrlässiger Verkennung der Folgen unterlässt, so wenn der Überwachergarant es fahrlässig versäumt, auf die von ihm überwachte Person tathindernd einzuwirken. Ohne eine solche Beherrschung des Unrechtssachverhalts ist der Beteiligte nicht als Täter erfassbar, sondern nur fahrlässiger Gehilfe fremder Tat und damit de lege lata nicht strafbar.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх