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G. Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB

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Art. 25 Abs. 3 IStGH-Statut regelt besondere Beteiligungsformen, die jedoch anders als in den §§ 25 ff. StGB bezeichnet und systematisiert sind. Hinsichtlich der Rechtsfolgen findet ebenfalls keine Differenzierung statt. Art. 25 Abs. 3 lit. a regelt sinngemäß die Selbsttäterschaft („selbst“), Mittäterschaft („mit einem anderen gemeinschaftlich“) und die mittelbare Täterschaft („durch einen anderen“). Bei letzterer Täterschaftsform werden nach dem Wortlaut ausdrücklich auch solche Fälle erfasst, in denen der Vordermann selbst vollverantwortlich handelt; insofern hat auch der IStGH in seinen Entscheidungen Bezug zur Lehre Roxins hinsichtlich der Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate genommen.[268] Art. 25 Abs. 3 lit. b normiert Formen der „geistigen Urheberschaft“ („anordnet“, „dazu auffordert“ oder „dazu anstiftet“). Art. 25 Abs. 3 lit. c regelt sinngemäß Beihilfeformen („Beihilfe“, „sonstige Unterstützung“, „Bereitstellung der Mittel für die Begehung“).

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Das VStGB enthält keine eigenständigen Sonderregelungen für Täterschaft und Teilnahme, sondern verweist in § 2 VStGB auf das allgemeine Strafrecht und damit auch auf die §§ 25 ff. StGB.[269] Besonders normiert ist hingegen in § 4 VStGB die Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter. Vgl. auch → AT Bd. 3: Roxin, § 52 Rn. 71 f.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › Ausgewählte Literatur

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