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II. Die Regelung der Mittäterschaft seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871

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Das RStGB regelte die Mittäterschaft als einzige Form der Täterschaft ausdrücklich. § 47 RStGB bestimmte: „Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Thäter bestraft.“ Diese Norm befand sich im Titel „Theilnahme“, was die historisch gewachsene Zwitterstellung der Mittäterschaft zwischen eigener Tatausführung (Täterschaft) und Teilnahme an fremder Tat deutlich macht.

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Das 2. StRG ersetzte den Begriff des „gemeinschaftlichen Ausführens“ durch das „gemeinschaftliche Begehen“. Die Motivation für diese Änderung lag darin, dass das „Ausführen“ vermeintlich auf Eigenhändigkeit hindeutete.[11] Die Rechtsprechung, nach der Mittäter auch der sein könne, der die Tat nicht eigenhändig ausführt, sollte aufrecht erhalten werden.[12] Indes bestand für eine solche Änderung keine Notwendigkeit: Das Merkmal „ausführen“ war weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur als Erfordernis von Eigenhändigkeit verstanden worden, zumal ein solches Erfordernis eine Regelung der Mittäterschaft überflüssig gemacht hätte, war doch der eigenhändig ausführende ohnehin schon als unmittelbarer Täter strafbar.[13] Allerdings wurde auch in § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB das Merkmal „begehen“ dem Merkmal „ausführen“ vorgezogen: Zum Teil wurde die Ansicht geäußert, aufgrund dieser Formulierung sollte jemand trotz eigenhändiger Tatausführung in bestimmten extremen Fällen nur als Gehilfe strafbar sein.[14] Das Aufrechterhalten der bisherigen Rechtsprechung („subjektive Theorie“) hatte insoweit eine strafbarkeitseinschränkende Wirkung, was auch für die Mittäterschaft gelten musste. Den Wortlaut der Regelungen von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft insoweit gleichlaufen zu lassen, war also durchaus konsequent.

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Für die Beteiligung auf dem Gebiet der damaligen DDR galt § 22 DDR-StGB.[15] Inhaltlich entsprach die Regelung der Mittäterschaft dem Merkmal des „gemeinschaftlichen Ausführens“ des § 47 RStGB. Die Mittäterschaft im Strafrecht der DDR weist in dogmatischer Sicht die Besonderheit auf, dass sie nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 DDR-StGB als Teilnahme bestraft und in ihrer Intensität hinter die Anstiftung zurückgestuft wurde. Dies zeigte sich sodann konsequent in der Möglichkeit einer fakultativen Strafmilderung, wenn der Tatbeitrag des Mittäters im Verhältnis zur Gesamttat gering war (§ 22 Abs. 4 S. 2 DDR-StGB). Bei geringer Schuld und unbedeutendem Tatbeitrag konnte von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Teilnehmers, also auch der des Mittäters, nach § 22 Abs. 4 S. 3 DDR-StGB gänzlich abgesehen werden. Wesentlicher Unterschied zum bundesdeutschen Recht war, dass aufgrund der in der DDR herrschenden formal-objektiven Theorie die Mittäterschaft eine Beteiligung im Ausführungsstadium erforderte.[16]

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