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II. Gemeinsamer Tatentschluss

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Der „gemeinsame Tatentschluss“ bildet damit das Fundament der Mittäterschaft. Die Mittäter setzen sich durch ihre gleichberechtige, wechselseitige Willensvereinigung gegenseitig zum Zweck ein und begreifen die Tathandlung des jeweils anderen als Mittel bezogen auf ihre gemeinsam gesetzte Unrechtsrealisierung. Damit bestärken sie sich zugleich gegenseitig in ihrem Unrechtsentschluss und erweitern ihre jeweils eigene Tatmacht um die des anderen.[110] In der Wechselseitigkeit der Willensvereinigung unterscheidet sich die Mittäterschaft von der (täterschaftsgleichen) Anstiftung, welche durch den Missbrauch einer Machtstellung des Anstifters gekennzeichnet ist.[111] Ebenfalls unterscheidet sich die Mittäterschaft durch die gleichberechtigte Willensvereinigung von der Gehilfenschaft, bei welcher der Gehilfe seinen Unrechtsentschluss dem Unrechtsentschluss des Täters unterordnet und daher keine wesentliche Rolle in der Tatausführung übernimmt.

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