Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 151

D. Die Mittäterschaft auf der Grundlage einer personalen Handlungslehre

Оглавление

40

In den Ausführungen zur Lehre von der Beteiligung wurden bereits notwendige Grundannahmen für die Möglichkeit des Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter herausgearbeitet (näher → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 51 ff.): Es wurde gezeigt, dass, sobald mehr als ein Rechtssubjekt an der Verletzung mitwirkt, die intersubjektiven Handlungsbedingungen zu berücksichtigen sind.[105] Daraus folgt: Eine Mittäterschaft kann weder allein auf eine bloße Ursachensetzung reduziert noch auf jede Billigung fremder Taten erweitert werden. Die Möglichkeit der Mitzurechnung ergibt sich vielmehr daraus, dass der Einzelne in seiner Handlungsmacht begrenzt ist und seine Handlungsmöglichkeiten dadurch erweitert, dass er sich zur Tatausführung mit anderen zusammenschließt. Die Realisierung seines Vorhabens setzt er in Abhängigkeit zum Handeln anderer, so dass ihm die Tat und damit auch die Tatbeiträge der anderen insgesamt als die seinen mitzugerechnet werden können.[106]

41

Bereits der Begriff der Mit-Zurechnung macht deutlich, dass sich die Mittäterschaft dadurch auszeichnet, dass hier der Einzelne nicht das gesamte Tatgeschehen, sondern nur Teile davon beherrscht. Bezogen auf den einzelnen Mittäter hat der Begriff der „Tatherrschaft über das im Tatbestand vertypte Unrecht“ hier insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung. § 25 Abs. 2 StGB, wonach mehrere als Mittäter zu bestrafen sind, wenn sie die Straftat gemeinschaftlich begehen, stellt daher eine notwendige Zurechnungsnorm auf der Ebene des Unrechts dar.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх