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I. Die Entwicklung bis 1871

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Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina, CCC) regelte die Beteiligung mehrerer an einer Tat in Art. 148, 177 CCC. Dem Wortlaut nach fehlte in Art. 177 CCC eine Erfassung der materiell als Mittäterschaft zu qualifizierenden Konstellation. Vielmehr wurden hier nur drei Formen der Beihilfe benannt. Andernteils erfuhren bestimmte, heute materiell als Mittäterschaft zu erfassende Fallgestaltungen, eine Regelung in Art. 148 CCC. Dabei erfasste dieser mit dem Raufhandel primär Konstellationen der Nebentäterschaft, in denen also kein gemeinschaftliches Begehen vorlag,[5] klärte aber jedenfalls teilweise die Behandlung der Mittäterschaft beim Raufhandel. Die dort geregelte, maßgeblich auf subjektive Willensübereinstimmung abstellende Figur des Komplotts, bildet die Grundlage der engeren, an gemeinsamer Tatausführung orientierten Mittäterschaft, die sich als solche aber erst Mitte des 19. Jahrhunderts eigenständig herauskristallisierte.[6]

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In der Folge entwickelte sich im deutschen Strafrecht eine grundsätzliche Zweiteilung der Beteiligungsformen in Urheber (auctor) und Gehilfe (socius), wobei sich ersterer wiederum in den physischen und den intellektuellen Urheber (heute meist Anstiftung)[7] unterteilte. Physischer Urheber war, namentlich bei Feuerbach, nur derjenige, der unmittelbar durch eigene Kräfte die tatbestandliche Handlung vollzog.[8] Demgegenüber erfuhren die Personen, die sich zur gemeinschaftlichen Ausführung verbunden hatten, als coauctores ex coniuratione eine eigene Behandlung. Die Strafbarkeit als Mittäter erforderte eine Mitwirkung „zur wirklichen Existenz der That“.[9] Schon die Behandlung bei Feuerbach zeugt von einer Sonderstellung der Mittäterschaft in der damaligen Zweiteilung zwischen Urheber und Gehilfe. Das BayStGB von 1861 nahm eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme vor, jedoch wurde die Mittäterschaft nicht selbstständig geregelt. Art. 52 BayStGB normierte zwar die Strafbarkeit von Anstifter und Gehilfe gesondert, differenzierte aber im Rahmen der Täterschaft nicht zwischen unterschiedlichen Formen.[10]

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