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§ 51 Mittäterschaft

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A.Geschichte der Gesetzgebung4 – 10

I.Die Entwicklung bis 18715, 6

II.Die Regelung der Mittäterschaft seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 18717 – 9

III.Reformüberlegungen10

B.Die Entwicklung der Rechtsprechung11 – 19

C.Begründungsansätze in der Literatur20 – 39

I.Die subjektive Täterlehre und ihre Bedeutung für die Mittäterschaft21 – 23

II.Die Mittäterschaft auf der Grundlage einer finalen Handlungslehre24 – 29

III.Die Mittäterschaft als funktionale Tatherrschaft30 – 32

IV.Mittäterschaft auf der Grundlage neuerer Ansätze in der Literatur33 – 39

D.Die Mittäterschaft auf der Grundlage einer personalen Handlungslehre40 – 70

I.Begründung der Voraussetzungen mittäterschaftlicher Begehung42, 43

II.Gemeinsamer Tatentschluss44 – 54

1.Willensübereinstimmung der Mittäter45 – 47

2.Der Inhalt des Tatentschlusses48

3.Die sog. Scheinmittäterschaft49

4.Das Aufgeben des gemeinsamen Tatentschlusses50 – 53

5.Mittäterschaft mit einem schuldlos Handelnden54

III.Die gemeinsame Tatausführung55 – 67

1.Die Qualität des mittäterschaftlichen Tatbeitrags56 – 59

2.Der Zeitpunkt des Tatbeitrags60 – 67

a)Beiträge vor Versuchsbeginn60 – 64

b)Beiträge nach formeller Vollendung65 – 67

IV.Folgen der mittäterschaftlichen Zurechnung68 – 70

E.Besondere Problembereiche71 – 119

I.Eigenhändige Delikte71

II.Sonderpflichtdelikte72 – 76

III.Mittäterexzess77 – 85

IV.Unterlassung und Mittäterschaft86 – 97

1.Zusammenwirken von Unterlassenden87, 88

2.Zusammenwirken eines Garanten mit einem aktiv Handelnden89 – 97

V.Fahrlässigkeit und Mittäterschaft98 – 104

VI.Alternative und additive Mittäterschaft105 – 111

1.Alternative Mittäterschaft105 – 109

2.Additive Mittäterschaft110, 111

VII.Versuch und Mittäterschaft112 – 119

1.Mittäterschaftlicher Versuch113 – 118

2.Versuch der Mittäterschaft119

F.Mittäterschaftliche Begehung anderer Beteiligungsformen120 – 129

I.Mittäterschaftliche mittelbare Täterschaft121

II.Mittäterschaftliche Teilnahme122

III.Teilweise Mittäterschaft123 – 127

IV.Mittäterschaft und tatbestandslose Selbstschädigung128

V.Notwendige Mittäterschaft129

G.Strafzumessung130, 131

Ausgewählte Literatur

1

Die Mittäterschaft ist in § 25 Abs. 2 StGB geregelt. Danach sind diejenigen Mittäter, die die Tat gemeinschaftlich begehen. § 25 Abs. 2 StGB beinhaltet nicht einen Täter- bzw. Mittäterbegriff, sondern beschreibt die gemeinschaftliche Tatbegehung zunächst nur. Die Norm geht auf das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene[1] 2. StRG[2] zurück und entspricht im Wesentlichen dem seit 1871 gültigen § 47 RStGB. Beide Normen sind Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen Einheitstäterbegriff (näher → AT Bd. 3: Bettina Noltenius, Die Lehre von der Beteiligung, § 50 Rn. 12 ff.).

2

§ 25 Abs. 2 StGB stellt eine Zurechnungsnorm dar. Denn die von einem anderen frei gesetzte Handlung kann dem Mittäter ebenso wie dem Teilnehmer nicht per se als Tatbestandshandlung zugerechnet werden, da sein Beitrag für den gesamten Erfolg nicht eine für sich hinreichende, sondern nur vermittelt über die Handlung des anderen relevante Bedingung des Erfolgs ist. Seine Haftung für den gesamten Erfolg bedarf wegen des Mitwirkens eines anderen Beteiligten einer Begründung.[3] Insbesondere in den Fällen, in denen eine Person die Tathandlung nicht selbst verwirklicht hat, kann nicht ohne weitere Begründungsschritte davon gesprochen werden, dass sie jemanden „getötet“ oder „körperlich misshandelt“ hat usw.[4] § 25 Abs. 2 StGB ist daher notwendig, um eine Zurechnung von Handlungen mehrerer in Bezug auf das im Tatbestand des Besonderen Teils normierte Unrecht zu ermöglichen. Dies entspricht einem restriktiven Täterbegriff. Nicht geklärt ist damit die Frage, wie weit diese Erweiterung der strafrechtlichen Haftung reicht.

3

Die Dogmatik der Mittäterschaft hat sich an dem Begriff der „gemeinschaftlichen Tatbegehung“ auszurichten und ist an ihm zu entfalten, insbesondere sind der Zeitpunkt und die Qualität der einzelnen Tatbeiträge näher zu bestimmen. Die Mittäterschaft ist dabei vor allem von der Beihilfe, aber auch von der Anstiftung abzugrenzen. Vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 StGB haben sich eine Vielzahl von Lehren zur Mittäterschaft entwickelt, die sich sodann mit der Dogmatik der Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikte usf. verzahnen und so eine kaum zu überblickende Theorienvielfalt ergeben.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › A. Geschichte der Gesetzgebung

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