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I. Begründung der Voraussetzungen mittäterschaftlicher Begehung

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Grundlage der gegenseitigen Zurechnung von einzelnen Handlungsbeiträgen bildet für die Mittäterschaft die Willensvereinigung freier Subjekte, welche den Unrechtsentschluss des jeweils anderen wechselseitig in den eigenen Willen mit einbeziehen, so zum eigenen Handlungszweck machen und diesen dann mit ihrer je eigenen Tatmacht gemeinsam verfolgen.[107] Dies erlaubt eine wechselseitige Zurechnung des verwirklichten allgemein-rechtsgutsbezogenen Unrechts, nicht aber des besonderen persönlichen Unrechts oder der Schuld (vgl. auch § 29 StGB).[108]

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Die Zurechnung muss daher ein objektives und ein subjektives Element aufweisen, was – zunächst noch unspezifisch – als „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken“ bezeichnet und in die Merkmale „gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)“ und „gemeinsame Tatausführung“ gefasst werden kann. Seinen näheren Gehalt erhält die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB in Beziehung zur Unrechtstat: Der gemeinsame Unrechtsentschluss und die gemeinschaftliche Umsetzung dieses Entschlusses als realisierte Verletzung sind die beiden maßgeblichen Kriterien.[109] „Gemeinschaftlich Begehen“ bedeutet danach das aufgrund eines gemeinsamen Unrechtsentschlusses wechselseitig bestimmende (subjektiv), gemeinsam-gleichwertige Ausführen der Tathandlung (objektiv).

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