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2. Vorsätzliche Beteiligung an fremder Fahrlässigkeit

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Die vorsätzliche Beteiligung an fremder Fahrlässigkeitstat stellt sich oft als mittelbare Täterschaft des Beteiligten dar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Tatmittler die Einsicht in das Unrecht fehlt und der Hintermann die Fehlbarkeit der Mittelsperson für die Verwirklichung seines Unrechtswillens ausnutzt (s.o. Rn. 58 ff.). Eine Zurechnung als Mittäter scheitert demgegenüber am Fehlen eines gemeinsamen Tatplans mit dem fahrlässigen Tatmittler. (Vorsätzliche) Anstiftung und Beihilfe an der fremden Fahrlässigkeitstat sind konstruktiv möglich, scheitern aber de lege lata an der fehlenden Erfassung in § 26 f. StGB.

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Entgegen der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Rspr. ist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten keine Einheitstäterschaft anzunehmen, sondern es sind die interpersonalen Besonderheiten in der Interaktion freier Subjekte zu berücksichtigen. An diese Besonderheiten ist auch der Gesetzgeber gebunden und hat diese nicht einfach durch die Schaffung einer fahrlässigen Einheitstäterschaft überwunden. Die Betrachtung zeigt, dass auch der sorgfaltswidrig Handelnde nur dann als Täter des Fahrlässigkeitsdelikts erscheint, wenn ihm die Macht über die Unrechtsrealisierung zukommt. Lässt sich die Rechtsverletzung dagegen nicht als von ihm bewirkt ansehen, bleibt allein übrig, ihn als fahrlässigen Teilnehmer am fremden Delikt zu erfassen.

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