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I. Die subjektive Täterlehre und ihre Bedeutung für die Mittäterschaft

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Ausgehend von einer kausalen Handlungslehre, nach der alle notwendigen objektiven Bedingungen gleichwertig sind, kann eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beteiligungsformen auf objektiver Unrechtsebene nicht erfolgen,[69] auf dieser Ebene ist damit auch eine Differenzierung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft nicht möglich.

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So sind z.B. nach von Buri auf objektiver Unrechtsebene alle Beteiligungsformen gleichgestellt: „(J)ede mitwirksame Handlung (ist) eine den Erfolg ausführende Handlung – also Ausführungshandlung.“[70] Auf der Schuldebene differenziert von Buri dann zwischen Gehilfen- und Urheberwillen: Der Urheber wolle die Tat, der Gehilfe nur seinen Gehilfenbeitrag. Der Gehilfe ordne also seinen Willen dem des Urhebers unter, er mache seinen eigenen Willen vom verbrecherischen Willen des Urhebers, der insoweit zumindest in seiner Vorstellung existieren müsse, abhängig.[71] Entscheidend sei nicht die objektive Wirksamkeit für den Erfolg, sondern die Beschaffenheit des Willens des Handelnden. Bedingt durch die bloße Differenzierung von Urheber- und Gehilfenwillen kann eine Unterscheidung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft nach von Buri nicht erfolgen, insofern konsequent hält er daher auch eine Normierung der Mittäterschaft für überflüssig. „Denn wer die Ausführungshandlung unternimmt oder mitunternimmt, muss ja schon ganz von selbst Thäter sein.“[72]

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Der kausale Handlungsbegriff reduziert menschliches Handeln auf ein bloß „äußerlich-objektives Ereignis“ und vermag daher personales Handeln nicht hinreichend zu erfassen. Was der Täter mit seinem Verhalten bezweckt, bleibt bei einem kausalen Handlungsbegriff unberücksichtigt. Auch das Selbstverständnis des Einzelnen in Bezug auf ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter bleibt unberücksichtigt. Die Möglichkeit, sich auch objektiv bereits in unterschiedlicher Weise in ein Geschehen zu integrieren, findet keine Beachtung. Vgl. hierzu näher → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 25 ff.

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