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F. Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen

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Treffen beim Handelnden mehrere unterschiedliche Beteiligungsformen an derselben Tat zusammen, ist grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden: Die jeweils schwächere Beteiligungsform tritt hinter der stärkeren zurück. So verdrängt die Täterschaft eine Teilnahme an einer Tat; Beihilfe tritt hinter Anstiftung zurück.[265] In bestimmten Konstellationen kommt Idealkonkurrenz zwischen Mittäterschaft und Beihilfe in Betracht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich ein Mittäter, ohne Bandenmitglied zu sein, an einem Bandendiebstahl vorsätzlich beteiligt.[266] Bestehen hinsichtlich der Form der Beteiligung Zweifel, ist in dubio pro reo wegen der schwächeren Beteiligungsform zu verurteilen.[267]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › G. Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB

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