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1. Willensübereinstimmung der Mittäter

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Der gemeinsame Tatentschluss fordert danach zunächst eine Willensübereinstimmung zwischen den Beteiligten, der sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat richten muss.[112] Ein solcher Tatentschluss ist aber nur dann ein gemeinsamer, wenn er sich als Vereinbarung der Beteiligten darstellt, was einen geistigen Austausch zwischen den Handelnden über den Tatentschluss voraussetzt.[113] Dieser geistige Kontakt verlangt keine ausdrückliche Abstimmung, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben, nicht aber aus einer bloßen Verkehrserwartung, weil es sich bei der Mittäterschaft gerade um kein redliches Geschäft handelt.[114] Maßgeblich ist also stets nur, welche Bedeutung beide „Mittäter“ einer nonverbalen Kommunikation zugemessen haben, nicht hingegen, was der Erklärungsempfänger unter dem Schweigen des anderen verstehen durfte. Ferner müssen sich zwar die Beteiligten nicht untereinander persönlich kennen, zu verlangen ist aber, dass sie sich der einzelne Beteiligte bewusst ist, mit einem anderen überhaupt zusammen-wechselseitig zu agieren.[115]

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Der gemeinsame Tatentschluss muss nicht notwendigerweise vor Versuchsbeginn getroffen werden. Möglich ist auch eine während der Tat entstehende Willensübereinstimmung, sofern diese kommuniziert wird und dazu führt, dass die Mittäter sich gegenseitig in ihrem Unrechtsentschluss bestärken.[116] Ein solcher Entschluss führt jedenfalls hinsichtlich des später verwirklichten Unrechts zur Mittäterschaft (zur sukzessiven Mittäterschaft Rn. 65 ff.). Ein bloßer „Einpassungsbeschluss“, mit dem sich der eine Beteiligte dem Tatplan des anderen anschließt, genügt aber entgegen Jakobs[117] nicht. Eine bloß einseitige, sei es auch noch so wesentliche Unterstützung, von der der andere keine Kenntnis hat, reicht daher für mittäterschaftliches Handeln nicht aus.[118] Die Mittäter müssen sich vielmehr gegenseitig in ihrem Unrechtsentschluss bestärken, den eigenen Tatbeitrag mit Rücksicht auf die Unterstützung durch den anderen erbringen wollen und sich so wechselseitig zum Tatmittel machen.[119] Erst das wechselseitige Zusammenwirken (nicht dagegen die einseitige Mitwirkung) begründet die Einbeziehung des jeweils anderen in die eigene Tatmacht, welche erst die wechselseitige Zurechnung erlaubt.

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Eine gemeinsame Ausarbeitung des Tatplans ist nicht erforderlich, der Tatplan als solcher kann also auch der Tatplan nur eines Mittäters oder sogar eines Dritten sein, der nur als Teilnehmer auftritt.[120] Die Bezeichnung als „gemeinsamer Tatplan“ ist in diesem Sinne ungenau, da sich die Mittäter auch den Plan eines anderen zu eigen machen und diesen so zum gemeinsamen Tatplan erheben können. Der gemeinsame Unrechtentschluss muss jedoch zu einer wechselseitig bestimmenden Einflussnahme der Mittäter aufeinander führen. Diese bestärkt den jeweils eigenen Unrechtsentschluss und stärkt zugleich die Tatmacht. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, wenn dem Haupttäter der Tatbeitrag des anderen gleichgültig ist,[121] denn eine solche Tätigkeit mag die Tatbegehung fördern und eine Beihilfe begründen, sie vermag es aber nicht, in tatmächtiger Weise den Unrechtsentschluss des Haupttäters zu bestärken. Eine solche Bestärkung wird indes zumeist durch eine Zusage im Hinblick auf die Ausführung der Tat gegeben sein.

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