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5. Mittäterschaft mit einem schuldlos Handelnden

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Nicht einheitlich beurteilt wird, ob eine „isolierte Mittäterschaft“ in dem Sinne möglich ist, dass ein voll verantwortlich Handelnder die Tat gemeinsam mit einem schuldlos Handelnden ausführt. Entgegen der überwiegenden Ansicht ist der voll verantwortlich Handelnde, selbst wenn er die Schuldlosigkeit des anderen kennt, solange jener Einsicht in die Verletzung hat und damit hinsichtlich dieser Verletzung als freies Subjekt handelt, bezogen auf dessen Handlung nicht als mittelbarer Täter, sondern als Anstifter zu sehen.[140] Aber auch eine Mittäterschaft ist in dieser Konstellation denkbar.[141] Denn auch mit einem schuldlos Handelnden ist ein gemeinsamer Unrechtsentschluss ebenso möglich wie eine wechselseitige Erweiterung der jeweiligen Tatmacht. Ob sich der voll verantwortlich Handelnde einen schuldlosen oder einen schulhaft handelnden Mittäter vorstellt, ist danach unerheblich. Erkennt allerdings der andere den Tatentschluss nicht als Verletzungsentschluss, muss eine Mittäterschaft ausscheiden und eine Zurechnung kann allenfalls nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfolgen. Gleiches gilt, wenn beide Mittäter keinen Unrechtsentschluss vereinbaren, weil einer der beiden in Kenntnis und aufgrund einer Rechtfertigungslage handelt.[142]

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