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2. Der Inhalt des Tatentschlusses

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Der gemeinsame Tatentschluss muss sich auf die (konkrete) gemeinsame Tatausführung hinsichtlich des in den Tatbeständen des Besonderen Teils „vertypten Unrechts“[122] (vgl. hierzu → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 53) richten. Daher reicht es, unabhängig von der Frage hinsichtlich der Reichweite der gemeinsamen Ausführung, nicht aus, wenn mehrere Personen ihre gemeinsam gewonnenen Erkenntnisse zur Begehung gleichartiger Straftaten nutzen[123] oder wenn mehrere Personen verabreden, jeder für sich gleichartige Straftaten zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu begehen.[124] Letzteres wird namentlich in den „Verfolgerfällen“ relevant, in denen mehrere Beteiligte verabreden, auf mögliche Verfolger zu schießen. Eine solche Abrede zielt nicht auf eine gemeinsame Deliktsbegehung, sondern auf parallele, gleichartige Deliktsbegehungen durch jeden der Beteiligten.[125] Dies aber vermag keinen auf gemeinsame Tatausführung gerichteten gemeinsamen Tatentschluss zu begründen.[126]

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