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III. Die gemeinsame Tatausführung

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Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft und zugleich Bezugspunkt der Willensübereinstimmung ist die gleichwertig-gemeinsame Ausführung der Tat. Zu verlangen ist keine eigenhändige Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale durch jeden Mittäter. Erforderlich ist aber, dass die Mittäter bei der Tatausführung Beiträge erbringen, die in gleichgewichtiger Abhängigkeit zueinander stehen.[143] Der Tatbeitrag des einen wirkt mit dem Tatbeitrag des anderen in einer Weise zusammen, dass sich die Verletzung als Erfolg aller Mittäter ansehen lässt. Diese Grundlegung bedarf der Präzisierung im Hinblick auf zwei wesentliche Punkte: Die Qualität und den Zeitpunkt des Tatbeitrags.

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