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IV. Folgen der mittäterschaftlichen Zurechnung

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Mitzugerechnet werden können über die Mittäterschaft nur objektive Tatbeiträge. Sonstige Tatbestandsmerkmale können den Beteiligten dagegen nicht zugerechnet werden. Dies gilt zunächst für subjektive Tatbestandsmerkmale. Jeder Mittäter muss vorsätzlich hinsichtlich der Realisierung der objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Eine ggf. erforderliche besondere subjektive Absicht (überschießende Innentendenz) muss ebenfalls jeder Beteiligte in seiner Person verwirklichen.[174] Dies gilt auch dann, wenn die besonderen subjektiven Merkmale nicht eigenständig im Tatbestand vertypt sind, sondern – wie die Eigennützigkeit (sich eine Einnahmequelle verschaffen) bei der gewerbsmäßigen Begehung – in einem (auch-objektiven) Merkmal enthalten sind.[175]

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Bei erfolgsqualifizierten Delikten richtet sich die Beteiligungsform nach dem Grunddelikt.[176] Sodann ist § 18 StGB zu beachten. Dieser führt dazu, dass die Mittäter des Grunddelikts hinsichtlich des erfolgsqualifizierten Delikts nur haften, wenn ihnen insoweit mindestens Fahrlässigkeit (bzw. Leichtfertigkeit) zur Last fällt. Misshandeln A und B gemeinsam den O, wobei die tatsächlich eingetretene schwere Folge (§ 226 StGB) als zurechenbare Folge der Misshandlung für A nicht vorhersehbar war, von B aber sogar bedingt vorsätzlich herbeigeführt wurde, so haftet A nur nach §§ 223, 224 StGB. Zu beachten ist zudem, dass die (Verletzungs-)Handlung bzw. der (Verletzungs-)Erfolg, auf dem die schwere Folge basiert, vom Tatplan umfasst sein muss. Liegt schon insoweit ein Exzess des einen Mittäters vor, etwa weil er abredewidrig statt mittelschweren körperlichen Misshandlungen einen vorsätzlichen, tödlichen Tritt gegen den Kopf des Opfers ausführt, scheitert eine Zurechnung unabhängig von der Vorhersehbarkeit am insoweit fehlenden gemeinsamen Tatentschlusses.[177]

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Den Mittätern kann auch der Umfang des Unrechts wechselseitig zugerechnet werden, weshalb beispielsweise im Betäubungsmittelstrafrecht die Mengen, mit denen die einzelnen Mittäter hantieren, auch zusammengerechnet werden und so eine „nicht geringe Menge“ i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergeben können.[178]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › E. Besondere Problembereiche

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