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2. Additive Mittäterschaft

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Bei der sog. additiven Mittäterschaft verbinden sich mehrere Beteiligte insoweit, als sie gleichzeitig eine mögliche Tötungshandlung vornehmen. So verabreden sich z.B. mehrere Schützen gleichzeitig auf das Opfer zu schießen (wie z.B. im Rahmen eines „Erschießungskommandos“), wobei später nicht festgestellt werden kann, wessen Schuss das Opfer tödlich getroffen hat.[262] Dieser Fall lässt sich als Mittäterschaft auffassen, soweit die Beteiligten untereinander wechselseitig bestimmend waren. Bei einer großen Anzahl von Beteiligten, die nicht gegenseitig einen Tatentschluss begründet haben, sondern einer Befehlshierarchie unterliegen, kann das hingegen fraglich sein.[263] Allerdings steht es der Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht entgegen, dass mehrere Schützen dem Befehl einer höheren Instanz folgen, sofern sie sich wechselseitig in ihrem Unrechtsentschluss bestärken.[264] Liegt eine solche wechselseitige Bestimmung der Schützen vor, bedingen die einzelnen Tatbeiträge den konkreten Erfolg, auch wenn die Einzelnen nicht physisch kausal gewesen sein mögen.

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Zwischen beiden Fallkonstellationen der alternativen und additiven Mittäterschaft liegt der Fall der gestaffelten Tatbeiträge („Reserveschützen-Fall“), in dem der zweite Schütze nur schießen soll, wenn der erste Schütze nicht trifft. Roxin will hier mit der gleichen Argumentation wie bei der alternativen Mittäterschaft bei räumlich-zeitlicher Entfernung, nämlich weil der Beitrag der Nicht-Treffenden nicht wirksam werde, eine Mittäterschaft verneinen.[265] Dem ist zuzustimmen. Die Mittäterschaft lässt sich in diesem Fall nicht auf den potenziellen Schuss stützen, weil insoweit kein den konkreten Erfolg bedingender Beitrag geleistet wurde. Zu prüfen bleibt aber, ob der Reserveschütze anderweitig auf das Opfer eingewirkt hat. Ist eine solche Einwirkung aber gegeben, etwa weil dem Opfer Gegenwehr- oder Fluchtmöglichkeiten geraubt werden, so kann der Reserveschütze Mittäter sein.

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