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3. Die sog. Scheinmittäterschaft

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An einem derart wechselseitigen Zusammenwirken fehlt es auch, wenn beispielsweise bei einem Diebstahl der eine Beteiligte dem anderen vorspiegelt, mit dem Einverständnis des Eigentümers zu handeln, der andere aber die Täuschung durchschaut und gleichwohl handelt.[127] Der Täuschende kann in diesem Fall ggf. als Anstifter und daneben jedenfalls als versuchter Mittäter strafbar sein. Umgekehrt kann ein innerer Vorbehalt des einen Beteiligten zwar die Bestärkung des anderen nicht hindern, führt aber dazu, dass der andere den Scheinmittäter nicht bestärken kann und daher ebenfalls ein gemeinsamer Tatentschluss nicht vorliegt. Dies bedingt es auch, dass dann, wenn einer der Planenden die Vollendung der Tat nicht will – insbesondere als agent provocateur – sowohl seine eigene Mittäterschaft ausscheidet,[128] als auch eine (vollendete) Mittäterschaft generell scheitern muss. Auch dem Überbleibenden fehlt nämlich (für ihn unerkannt), die durch eine echte Vereinbarung begründete Erweiterung der eigenen Tatmacht durch wechselseitige Mitbestimmung des anderen. Eine Zurechnung von Handlungen kann in dieser Konstellation nicht erfolgen. Daher bleibt auch hier nur eine versuchte Mittäterschaft. Diese setzt aber voraus, dass derjenige, der an den gemeinsamen Tatplan glaubt, selbst zur Deliktsverwirklichung ansetzt. Ein vermeintliches Ansetzen des Scheinmittäters begründet daher noch keinen Versuch.[129]

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