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b) Beiträge nach formeller Vollendung

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Mit dieser Bestimmung ist auch die Grundlage gelegt für die Behandlung der „sukzessiven Mittäterschaft“ nach formeller Tatvollendung. Festgestellt wurde bereits, dass eine mittäterschaftliche Zurechnung zumindest eine Mitwirkung an dem in den Tatbeständen des Besonderen Teils normierten Unrecht durch den Hinzutretenden erfordert.[165] Dementsprechend scheidet auch eine Zurechnung bereits vollständig abgeschlossener (beendeter) Taten aus.[166] Im Übrigen aber lassen Rechtsprechung und Teile der Literatur sowohl einen mittäterschaftlichen Beitritt nach formeller Vollendung als auch eine Zurechnung bereits verwirklichten Unrechts gegenüber dem hinzutretenden Beteiligten zu.[167] Dies führt in Teilen zu merkwürdigen Ergebnissen: Bricht der Ersttäter in eine Privatwohnung ein, nimmt dort Sachen weg, verlässt das Haus durch die Tür, lässt diese offen stehen und sichert sodann das Diebesgut, bevor er mit einem Komplizen zurückkehrt, das Haus diesmal durch die Tür betritt und weitere Sachen stiehlt, soll die Bestrafung des Komplizen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 (Abs. 4 StGB) nach der Rechtsprechung allein davon abhängen, ob der Ersttäter den Diebstahl ursprünglich als abgeschlossen ansah und erst später den Entschluss zur Rückkehr gefasst hatte, oder ob er von vornherein geplant hatte, die Wohnung in mehreren Fuhren auszuräumen. Nur im letzteren Fall soll der Komplize als Mittäter des einheitlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar sein[168] und damit nach heutigem Recht der Verbrechensstrafbarkeit des § 244 Abs. 4 StGB unterfallen, obwohl die kriminelle Energie seines Handelns objektiv wie subjektiv die gleiche ist wie im ersten Fall.

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Doch auch bei einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach Vollendung der Tat bzw. nach Verwirklichung von Erschwerungsmerkmalen fehlt es an der gemeinsam-gleichwertigen Ausführung der Tat.[169] Aber mehr noch: Tritt ein Beteiligter mit einem qualitativ gewichtigen wechselseitig-bestärkenden Beitrag – sonst liegt ohnehin nur Beihilfe vor – in ein bereits in der Ausführung befindliches Delikt ein, so ist seine Mittäterschaft überhaupt nur hinsichtlich der im Folgenden noch realisierten Merkmale begründet. Das sämtliche voranliegende, von einem anderen realisierte Geschehen hat er nicht gemeinsam mitausgeführt, richtigerweise erstreckt sich der Tatentschluss, in den er eintritt, schon nicht mehr auf die bereits abgeschlossenen Teile. Von einer wechselseitig-bestimmenden Unrechtsbestärkung und einer gemeinsamen Zwecksetzung kann hinsichtlich abgeschlossener Teilakte nicht gesprochen werden.[170] Tritt jemand nach der Verübung von Gewalt in einen Raub ein, bleibt er nur Mittäter des Diebstahls. Kommt er erst nach der Wegnahme hinzu, bleiben nur die Anschlussdelikte. Auch eine Beihilfe hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Teile muss ausscheiden, weil derjenige, der erst nach der Wegnahme die Flucht unterstützt, die Wegnahme selbst nicht gefördert hat.[171]

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Das Problem der sukzessiven Mittäterschaft stellt sich besonders deutlich bei zweiaktigen Delikten. In Teilen wird angenommen, dass eine Mittäterschaft am Gesamtgeschehen selbst bei grundsätzlicher Ablehnung der sukzessiven Mittäterschaft hier allein durch die Beteiligung beim zweiten Akt begründet werden könne.[172] Daran ist richtig, dass insoweit eine Mittäterschaft vor Vollendung in Rede steht. Doch kann es hinsichtlich der Zurechnung eines bereits begangenen Unrechts keinen Unterschied machen, ob dieses Unrecht eigenständig vertypt ist oder als ein Teilakt eines zweiaktigen Delikts erscheint. In beiden Fällen ist eine Zurechnung des bereits realisierten Unrechts ausgeschlossen.[173] Deshalb kann z.B. derjenige, der eine von einem anderen allein geschaffene Bemächtigungslage gemeinsam mit diesem zu einer Erpressung ausnutzt, richtigerweise kein Mittäter des § 239a Abs. 1 Var. 2 StGB sein.

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