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I. Eigenhändige Delikte

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Bei den sog. eigenhändigen Delikten ist eine nicht-eigenhändige Mittäterschaft ausgeschlossen. Die allgemeine Anerkennung dieses Ergebnisses darf aber nicht den Blick darauf verstellen, dass höchst umstritten ist, ob eine eigenständige Kategorie der eigenhändigen Delikte anzuerkennen ist[179] und ggf. welche Delikte unter diese Gruppe fallen. Die Einzelheiten sind Fragen des Besonderen Teils. An dieser Stelle sollen einige Hinweise zu einzelnen Delikten genügen. Als klassisches Beispiel eines eigenhändigen Delikts gilt der Inzest (§ 173 StGB). Das hat zur Folge: Wer nicht selbst eine verwandtschaftliche Beziehung hat und den tatbestandsmäßigen Beischlaf vollzieht, kann noch so tatbeherrschend auftreten, aber dennoch kein Mittäter sein.[180] Auch die Verkehrsdelikte gelten als eigenhändige Delikte, die nur von dem täterschaftlich verwirklicht werden können, der das Fahrzeug führt. Freilich muss man sich fragen, was die Beschreibung als eigenhändiges Delikt in diesem Fall bewirken soll. Denn die Verkehrsstraftaten lassen sich ohne Probleme auch als Sonderpflichtdelikte einordnen, die den Fahrer als sonderverpflichteten Täter voraussetzen. Gleiches gilt für den Zeugen der Falschaussagedelikte, der allein in der staatsrechtlichen Sonderpflichtenstellung des Aussagenden steht, so dass sich auch hier ein Sonderpflichtdelikt annehmen lässt.

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