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1. Zusammenwirken von Unterlassenden

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Eine (Mit-)Täterschaft durch gemeinsames garantenpflichtwidriges Unterlassen kommt grundsätzlich in zwei Fallkonstellationen in Betracht. Zum einen ist es denkbar, dass zwei Garanten die Erfüllung einer Pflicht unterlassen, die jeder von ihnen allein erfüllen könnte. In diesen Fällen ist eine gegenseitige Zurechnung richtigerweise nicht nötig. Es liegt ein Fall der Nebentäterschaft vor.[215]

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Zum anderen ist es möglich, dass zwei Garanten eine Pflicht verletzen, die sie nur gemeinsam erfüllen könnten. Hier könnte sich jeder darauf berufen, dass – wenn man die gebotene Handlung hinzudenkt – die Pflicht trotzdem verletzt worden und der Erfolg eingetreten wäre. Im Rahmen von Gremienentscheidungen hat die Rechtsprechung einerseits eine Mittäterschaft angenommen: Jedem Garanten könne der Unterlassungsbeitrag des anderen zugerechnet werden, wenn mehrere Garanten, die eine ihnen gemeinsam obliegende Pflicht nur gemeinsam erfüllen können, einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich des Unterlassens gefasst haben.[216] In einer anderen Entscheidung hat die Rechtsprechung hingegen eine Nebentäterschaft bejaht.[217] Sie begründet dies damit, dass bei der Beurteilung der sog. Quasi-Kausalität des Unterlassens auf normative Kriterien abzustellen sei: Die Garanten müssten daher jeweils von einem rechtmäßigen Verhalten des anderen ausgehen, da das Recht rechtmäßiges Handeln voraussetze. Es bedürfe daher nicht einer gegenseitigen Zurechnung, wie in den Fällen der aktiven Mittäterschaft. Im Ergebnis ist der Rechtsprechung zu folgen, da jeder Garant die von ihm geforderte Handlung jeweils unterlässt, auch wenn die gebotene Handlung in einer gemeinsamen Rettungsaktion besteht. Das Unterlassen jedes Garanten ist dann für sich genommen bereits erfolgsursächlich. Einer gegenseitige Zurechnung bedarf es in diesen Fällen dann nicht.

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