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III. Reformüberlegungen

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Verschiedentlich wurde eine Reform der Lehre von der Beteiligung insgesamt und eine Verschiebung zum „Einheitstäter“ befürwortet (dazu → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 20 ff.). Von den Konzeptionen, die sich im Rahmen des differenzierenden Beteiligungssystems bewegen, fanden sich kaum inhaltlich divergierende Vorschläge für die Mittäterschaft. Abweichende Entwürfe für eine gesetzliche Regelung unterschieden sich von der lex lata nur durch zwei Punkte: Zum einen sahen Reformvorschläge die Mittäterschaft entgegen der Konzeption des § 25 Abs. 2 StGB schon als vom jeweiligen Tatbestand des Besonderen Teils erfasste Form der Täterschaft und wollten die gesetzliche Regelung so fassen, dass § 25 Abs. 2 StGB ein rein deklaratorischer Charakter zukommt.[17] Zum anderen wurde eine größere Regelungsdichte des Gesetzes gefordert, dabei aber nicht eine grundsätzlich abweichende Regelung für notwendig erachtet, sondern dafür plädiert, die hinter dem „gemeinschaftlichen Begehen“ stehende Dogmatik im Gesetz festzuschreiben.[18] Auch im Rahmen der Strafrechtsreform blieben die in der „Großen Strafrechtskommission“ vorgeschlagenen Regelungen zur Mittäterschaft inhaltlich (zur begrifflichen Änderung s.o. Rn. 8) durchgehend am damals wie heute geltenden Recht orientiert.[19]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › B. Die Entwicklung der Rechtsprechung

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