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II. Sonderpflichtdelikte

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Bei Tatbeständen, die eine bestimmte Sonderpflicht voraussetzen, kann Täter nur sein, wer diese Pflicht verletzt. Täter in § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) kann z.B. nur ein Amtsträger sein, der „zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist“. Teile der Literatur[217] gehen davon aus, dass der Sonderpflichtige stets Täter ist, unabhängig von der Qualität seines Tatbeitrages. Die Kriterien der Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sollen hier keine Anwendung finden. Es genüge vielmehr allein die Tatsache, dass die Verletzung der Sonderpflicht durch den Intraneus erfolge.[218] Veranlasse z.B. ein Grundbuchbeamter einen Nichtbeamten zur Vornahme einer Falschbeurkundung, so solle (auch wenn die tatsächliche Herrschaft über das tatbestandsmäßige Geschehen dem Nichtbeamten zukomme) der Beamte mittelbarer Täter sein, während dem Ausführenden lediglich eine Gehilfenstellung zukomme. Für diese Lösung werden insbesondere kriminalpolitische Argumente und der Wille des Gesetzgebers angeführt: Würde hier eine Täterschaft verneint, brauchte jeder Sonderpflichtige sich „zur Tatausführung der Tatbestandhandlung nur eines Extraneus zu bedienen, um mit seinem Komplizen straflos davonzukommen – ein kriminalpolitisch unerträgliches und vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewolltes Ergebnis!“[219]

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Ein kriminalpolitisches Bedürfnis ist indes nicht in der Lage, quasi automatisch die Strafbarkeit einer Person zu begründen, sondern kann nur Mängel der Gesetzeslage aufzeigen. Der bloße Pflichtverstoß alleine vermag daher noch keine Täterschaft zu rechtfertigen. Denn eine bloße Verursachung allein genügt nicht, um ein täterschaftliches Handeln annehmen zu können. Auch bei Sonderpflichtdelikten müssen daher die allgemeinen Kriterien von Täterschaft und Teilnahme Anwendung finden.[220] Sollten Strafbarkeitslücken entstehen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diese ggf. zu schließen.

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Ebenso problematisch sind die umgekehrten Fälle, in denen ein Nichtsonderpflichtiger einen Sonderpflichtigen zur Tat bestimmt. Befindet sich letzterer nämlich in einem Irrtum, so z.B. wenn der Psychologe nicht weiß, dass er zur Preisgabe eines Berufsgeheimnisses veranlasst wurde, fehlt es an einer vorsätzlichen tatbestandsmäßigen Haupttat (§ 203 StGB) seitens des unmittelbar Handelnden, während dem Veranlasser die tatbestandskonstitutive Sonderpflicht fehlt. Hier wird eine Teilnahme an vorsatzloser Haupttat angenommen, weil nicht das vorsätzliche Handeln des Intraneus das Entscheidende sein soll, sondern die Verletzung der besonderen Pflicht das Hauptunterscheidungsmerkmal darstelle.[221] Dem ist aber ebenso wie bei den zuerst genannten Fällen zu entgegnen, dass eine Sonderpflichtenstellung allein nicht bereits zur Tatbestandserfüllung ausreichen kann. Vielmehr ist zu untersuchen, ob der Nichtsonderpflichtige durch das Einsetzen eines sich über seine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung irrenden Sonderpflichtigen damit auch eine allgemeine Pflicht verletzt; nur dann kann jener mittelbarer Täter sein, während dieser sich in einem tatbestandsausschließenden Irrtum befindet. Das zeigt sich auch im Gesetz selbst, welches z.B. in § 160 StGB „Verleitung zur Falschaussage“ solche Fälle besonders normiert hat, während es bei § 203 StGB an einer derartigen Regelung fehlt. Die Struktur des Verhaltens des Rechtssubjekts und seine tatsächliche Wirkmacht in der Außenwelt blieben hingegen ansonsten zurück.

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