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I. Sog. Eigenhändige Delikte

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Teilweise verlangt ein Deliktstatbestand eine eigenhändige Vornahme der tatbestandlich umschriebenen Handlung.[216] So setzt beispielsweise § 153 StGB voraus, dass jemand uneidlich falsch aussagt. Bei diesen Tatbeständen ist eine täterschaftliche Mitzurechnung nicht möglich, wenn die tatbestandliche Handlung nicht eigenhändig erfolgt. Das gilt sowohl für die Mittäterschaft als auch die mittelbare Täterschaft. So finden sich denn auch im Gesetz Sonderregelugen zur mittelbaren Täterschaft, vgl. § 160 StGB. Anstiftung und Beihilfe (Teilnahme) an eigenhändigen Delikten sind hingegen möglich.

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