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e) Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff

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Eine Modifizierung zu der akzessorischen Verursachungslehre stellt die Lehre vom „akzessorischen Rechtsgutsangriff“ dar. Der Strafgrund der Teilnahme sei der „akzessorische Angriff auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut“.[183] Der durch den Teilnehmer bewirkte mittelbare Rechtsgutsangriff an sich beschreibe einerseits das selbstständige Element des Teilnahmeunrechts, während die Akzessorietät andererseits verdeutliche, dass das Teilnahmeunrecht „zum guten Teil auch aus dem Unrecht der Haupttat abgeleitet“ werde.[184]

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Diese Lehre verbindet zutreffend die Akzessorietät hinsichtlich des Rechtsgutsangriffs seitens des Teilnehmers mit seinem Handlungsunwert, der nicht auf bloße Kausalität reduziert werden kann. Damit wird der materiale Gehalt des Unrechts der Teilnahme sowohl hinsichtlich des über den Haupttäter vermittelten Rechtsgutsangriffs als auch hinsichtlich seines eigenen Handlungsbezugs hervorgehoben.[185] Insoweit benennt diese Lehre jedenfalls das Begründungsproblem der Teilnahme deutlich, jedoch verbleibt sie im Wesentlichen bei einer beschreibenden Darstellung des Teilnahmeunrechts. Eine genauere Klärung der intersubjektiven Wirkverhältnisse und damit auch eine Verknüpfung der beiden Elemente „Akzessorietät“ und „Rechtsgutsangriff“ erfolgt hingegen nicht.

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