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III. Beteiligung und Unterlassung

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Im Rahmen der Unterlassungsdelikte ist zwischen einer Beteiligung am Unterlassungsdelikt durch positives Tun eines Nichtgaranten (unter 1.) und einer Beteiligung durch ein Unterlassen eines Garantenpflichtigen am Begehungsdelikt (unter 2.) zu differenzieren. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass mehrere durch Unterlassen an einem deliktischen Geschehen beteiligt sind (unter 3.).

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