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h) Die Lehre vom akzessorischen Rechtsgutsangriff

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Die Lehre vom akzessorischen Rechtsgutsangriff beschreibt zutreffend sowohl die Mitwirkung an fremdem Unrecht als auch das Erfordernis der limitierten Akzessorietät. Allerdings mangelt es dieser Lehre an einer Begründung, warum eine „bloße“ Mitwirkung am Unrecht eines anderen, der selbst tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelt, strafbares Unrecht begründen kann. Es ist daher einerseits näher auszuweisen, welche Bedeutung die limitierte Akzessorietät für die Teilnahme hat und wie die unterschiedlichen Beiträge des „Bestimmens“ bzw. des „Hilfeleistens“ bezogen auf die Haupttat zu bestimmen sind.

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