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4. Bundesdatenschutzgesetz 1977–2018

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Schon lange vor Erlass der DSRl im Jahr 1995 war das Datenschutzrecht in Deutschland durch das BDSG a.F. und Datenschutzgesetze der Länder geregelt (siehe Rn. 4ff.). Das BDSG a.F. wurde 1977 verabschiedet und in drei Novellen wesentlich überarbeitet. Das Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes55 aus dem Jahr 1990 entwickelte das BDSG auf der Basis des verfassungsrechtlichen Meilensteins des Datenschutzrechts,56 dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts,57 weiter (zum Volkszählungsurteil siehe Art. 1 Rn. 25f.). Der Schwerpunkt lag hierbei auf der Überarbeitung der Regelungen des Datenschutzes im öffentlichen Bereich.58

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Die zweite Überarbeitung des BDSG erfolgte im Jahr 2001 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze,59 in dem der Gesetzgeber die Anforderungen der DSRl in deutsches Recht umsetzte.60 Dabei wurde aber im Grundsatz die Konzeption des BDSG a.F. beibehalten, sodass es auch relevante Unterschiede zur Konzeption des Datenschutzrechts in der DSRl gab, unter anderem die in der DSRl fehlende Differenzierung zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen. Anders als das BDSG a.F. differenziert die DSRl auch nicht zwischen der verwendeten Technologie und erfasst automatisierte und nicht automatisierte Verarbeitung im gleichen Maße wie das BDSG a.F.61

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Die Umsetzung der DSRl war gemäß Art. 32 Abs. 1 DSRl bis zum 24.10.1998 vorzunehmen. In Deutschland zog sie sich jedoch in die Länge und erfolgte im Jahr 2001, zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist und erst nach der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission.62 Das war zum einen bedingt durch das Ende der Legislaturperiode, zum anderen durch die Forderung nach einer grundlegenden Modernisierung des Datenschutzrechts.63 Bei der Umsetzung beschränkte sich der Gesetzgeber dann nicht zuletzt aufgrund des Zeitdrucks weitgehend auf die Umsetzung der DSRl.64 Es wurden hierbei aber auch Grundsätze eines modernen Datenschutzrechts mit Elementen ökonomischer Anreize eingeführt, wie die Prinzipien der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), des Datenschutzes durch Technik oder eines Datenschutzaudits (§ 9a BDSG).65 Zur grundlegenden Reform des BDSG a.F. kam es im Rahmen der Umsetzung der DSRl durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze66 jedoch nicht. Die Forderung nach einer umfassenderen Modernisierung des Datenschutzrechts blieb bestehen.67

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Zuletzt wurde das BDSG a.F. 2009 durch drei Reformgesetze geändert.68 Die sog. BDSG-Novelle I69 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.7.2009.70 Sie trat zum 1.4.2010 in Kraft und befasst sich mit Scoring, Rating und dem Recht der Auskunfteien. Die Novelle brachte Neuerungen des Datenschutzrechts insbesondere in vier Bereichen; so wurden Mitteilungs- und Erklärungspflichten bei automatisierten Einzelentscheidungen, Zulässigkeitsregeln für Scoring-Verfahren sowie die Übermittlung von Daten an Auskunfteien und Auskunftspflichten in Bezug auf Scoringwerte neu geregelt.71 Die zweite Novellierung des BDSG72 im Jahr 2009 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2009.73 Sie trat in ihren wesentlichen Teilen zum 1.9.2009 in Kraft, in den durch Art. 5 des Änderungsgesetzes benannten Ausnahmen hingegen erst mit Wirkung zum 1.4.2010.

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Durch die BDSG-Novelle II sollten ursprünglich die Voraussetzungen zur Durchführung eines freiwilligen Datenschutzaudits gemäß § 9a BDSG a.F. durch ein Datenschutzauditgesetz74 geschaffen werden. Hiervon wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aber Abstand genommen. Die BDSG-Novelle II brachte jedoch Veränderungen für das sog. Listenprivileg gemäß § 28 Abs. 3 Sätze 2–5 BDSG a.F.,75 die Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG a.F.76 sowie eine Erhöhung des Bußgeldrahmens für Datenschutzverstöße gemäß § 43 BDSG a.F.,77 die Neuregelung von Informationspflichten bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten gemäß § 42a BDSG a.F.78 und die Einführung einer Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in § 32 BDSG a.F.79

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Die BDSG-Novelle III80 erfolgte durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009.81 Sie enthielt unter anderem Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern und Änderungen der Informationspflichten beim Abschluss bzw. der Ablehnung von Verbraucherdarlehensverträgen in § 29 BDSG.

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