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a) Kommissionsentwurf

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Am 25.1.2012 stellte die Kommission ihren Entwurf zur Regelung des europäischen Datenschutzrechts in einer Verordnung88 sowie den Vorschlag für eine Richtlinie für die behördliche Datenverarbeitung zu Zwecken der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten89 vor. Mit diesen Regelungsvorschlägen sollte das europäische Datenschutzrecht grundlegend reformiert und an die Anforderungen moderner Datenverarbeitung angepasst werden.90 Der Kommissionsentwurf ist in wesentlichen Teilen in der finalen Fassung der DSGVO umgesetzt worden, sah sich aber auch intensiver Kritik ausgesetzt und wurde in zentralen Aspekten während des Gesetzgebungsverfahrens modifiziert.

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Kritisiert wurde insbesondere die zentrale und dominierende Rolle der Kommission bei der Normierung und Durchsetzung des Datenschutzrechts. Der Kommissionsentwurf sah an 26 Stellen Regelungen delegierter Rechtsakte nach Art. 290 AEUV vor,91 mit denen die Kommission hätte rechtsetzend tätig werden können. Delegierte Rechtsakte entsprechen in ihrer Funktion einer Verordnung im deutschen Recht.92 Diese Ermächtigungen sollten es ermöglichen, flexibel auf neue Entwicklungen in Technik und Recht zu reagieren.93 Der Umfang dieser Ermächtigungen wurde zu Recht kritisiert.94 Die Kommission wäre damit faktisch zur zentralen Institution der Regulierung und Kontrolle des europäischen Datenschutzrechts geworden. Die Kritik stützte sich auf Art. 290 Abs. 1 AEUV, wonach der Kommission die Kompetenz nur zur Ergänzung und Änderung „nicht wesentlicher Vorschriften“ sekundärrechtlicher Regelungen übertragen werden darf.95 Die Ermächtigungen in dem Kommissionsentwurf gingen allein durch ihre Zahl über dieses Maß hinaus. Parlament und Rat haben die Zahl der delegierten Rechtsakte in ihren Entwürfen stark reduziert (siehe dazu Rn. 27 und Rn. 30f.). In der finalen Fassung finden sich nur noch zwei Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte.96

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Zudem sah der Kommissionsentwurf in Art. 57 ein Kohärenzverfahren für Maßnahmen mit grenzüberschreitender Wirkung vor,97 an dessen Spitze die Kommission stehen sollte. Sie hätte in ihrer Rolle zwar kein Entscheidungs- und Weisungsrecht gehabt, durch delegierte Rechtsakte hätte sie jedoch Verfahren und zugrunde liegendes Datenschutzrecht bestimmen können. Die Aufsichtsbehörden hätten damit bildlich gesprochen auf einem Teppich gestanden, den die Kommission jederzeit unter den Füßen hätte wegziehen können.98 Das Kohärenzverfahren hätte damit im Widerspruch zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden gestanden.99 Diese sollte aber auch nach dem Kommissionsentwurf gewährleistet werden.

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Besonders in der deutschen Literatur wurde die Geltung der Verordnung neben dem nicht-öffentlichen auch für den öffentlichen Sektor kritisiert. Die Ausdehnung auf den öffentlichen Sektor wurde teilweise als Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip aus Art. 5 Abs. 3 EUV gewertet, da Art. 16 Abs. 2 AEUV diesen nicht mitumfasse und es insofern an einer Ermächtigungsgrundlage für den europäischen Gesetzgeber fehle (siehe dazu Rn. 42ff.).100

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