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c) Ratsentwurf

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Als letztes der drei Organe der Union beschloss der Europäische Rat am 11.6.2015 seinen Entwurf der DSGVO, den Ratsentwurf.117 Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammen118 und vertritt naturgemäß die Interessen der Mitgliedstaaten.119 Entsprechend ist es konsequent, dass der Ratsentwurf die Befugnisse der Kommission noch stärker einschränkt und stattdessen mehr Öffnungsklauseln zum Erlass mitgliedstaatlicher Regelungen vorsieht.120 Der Ratsentwurf sieht delegierte Rechtsakte der Kommission nur noch für die Ausgestaltung von Zertifizierungsverfahren vor.121 Weitergehende Rechtsetzungsbefugnisse der Kommission wurden sämtlich gestrichen.122

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Innerhalb des Rates wurde über das Durchsetzungsregime der DSGVO intensiv diskutiert. Entsprechend der Position des Parlaments sah auch der Rat den Ansatz des Kommissionsentwurfs mit einer starken Kommission kritisch.123 Lange Diskussionen im Rat zu diesem Punkt führten im Ergebnis zu einer nur marginal vom Parlamentsentwurf abweichenden Entwurfsfassung.124 Entsprechend dem Parlamentsentwurf sieht auch der Ratsentwurf zudem vor, dass Regelungen zu Befugnissen der Aufsichtsbehörden sich nicht unmittelbar aus der DSGVO ergeben, sondern nach Maßgabe nationaler Regelungen gelten sollten, damit die DSGVO in Einklang mit den stark divergierenden Regelungen des mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht durchgesetzt werden kann.125

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Nach dem Ratsentwurf sollten zudem durch die Einführung von Art. 1 Abs. 2a Ratsentwurf weitgehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten zum Erlass nationaler Regelungen geschaffen werden, die „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt“.126 So weitreichende Befugnisse der Mitgliedstaaten zum Erlass von datenschutzrechtlichen Regelungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung wurden in den Trilogverhandlungen dann jedoch nicht in den finalen Entwurf der DSGVO übernommen.

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Der Ratsentwurf verfolgte als übergeordnetes Ziel einen risikobasierten Ansatz, um einen adäquaten Ausgleich zwischen dem Schutzerfordernis der Betroffenen und dem administrativen Aufwand der Verantwortlichen zu erreichen.127 In diesem Kontext wurde ebenfalls das Recht auf Datenübertragbarkeit ersatzlos gestrichen und das Auskunftsrecht so beschränkt, dass es zwar unentgeltlich, dafür aber nur in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden kann.128 Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen wurden in dem Ratsentwurf erweitert und Mitteilungspflicht in Bezug auf die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung eingeführt.129

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