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II. Datenschutz-Grundverordnung

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft heute praktisch jeden Bereich der Gesellschaft und stellt für viele Wirtschaftsprozesse einen wesentlichen Faktor der Wertschöpfungskette dar. Das Datenschutzrecht und der damit verfolgte Ausgleich widerstreitender Interessen an der Freiheit des Datenverkehrs einerseits und dem Schutz natürlicher Personen vor den Gefahren der Datenverarbeitung andererseits ist damit elementar für unser soziales und wirtschaftliches Leben. Der Rechtsrahmen zur Bewertung damit verbundener Fragen aus DSRl und deren Umsetzung in mitgliedstaatlichen Datenschutzgesetzen, wie dem BDSG a.F., wird nun durch die DSGVO und deren Anpassungsgesetze abgelöst.

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Die DSGVO tritt an die Stelle der DSRl und ist für die Mitgliedstaaten gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbares Recht.82 Mit der DSGVO erreicht die Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts eine neue Qualität, die aber u.a. durch zahlreiche Öffnungsklauseln und das weiterbestehende Fachrecht im öffentlichen Bereich der Mitgliedstaaten in Frage gestellt wird. Erstmals gibt es in der Rechtsform der Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unionsweit unmittelbar anwendbares Datenschutzrecht. Angesichts zunehmend globalisierter Datenverarbeitung, die sich schon lange nicht mehr durch nationalstaatliche Grenzen einschränken lässt, ein konsequenter, wichtiger und richtiger Schritt; mit Sicherheit aber nicht der letzte zur Weiterentwicklung des Datenschutzrechts der Union. Die Bedeutung der DSGVO für die europäische und weltweite Entwicklung des Datenschutzrechts kann nicht überschätzt werden.83

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