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b) Parlamentsentwurf

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Das Parlament erarbeitete im federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)101 von dem Kommissionsentwurf ausgehend den Parlamentsentwurf.102 Dabei wurde die kaum vorstellbare Zahl von 3999 Änderungsvorschlägen evaluiert und für den Entwurf berücksichtigt.103 Der finale Bericht104 wurde dem Parlament schließlich am 21.10.2013 durch den parlamentarischen Berichterstatter Jan Philipp Albrecht zur Entscheidung vorgelegt. Er sah 207 Änderungen105 an dem Kommissionsentwurf vor und wurde vom Parlament am 12.3.2014 in der vorgelegten Form beschlossen.106 Der Parlamentsentwurf erhielt dabei eine Zustimmung von über 95 %.107

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Im Ergebnis sind nach dem Parlamentsentwurf die Befugnisse der Kommission eingeschränkt und zugunsten der Aufsichtsbehörden und Mitgliedstaaten ausgestaltet worden.108 In dem Parlamentsentwurf gibt es nur noch zehn Normen, die delegierte Rechtsakte der Kommission vorsehen.109 Stattdessen wurden Öffnungsklauseln für Rechtsakte der Mitgliedstaaten und Ermächtigung des Europäischen Datenschutzausschusses zum Erlass unverbindlicher Leitlinien eingefügt.110 Anstelle des One-Stop-Shop-Verfahrens (siehe dazu Art. 56 Rn. 1) in dem Kommissionsentwurf, nach dem sich Betroffene nur an die Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung hätten wenden können, wurde mit dem Parlamentsentwurf das Prinzip der federführenden Aufsichtsbehörde vorgeschlagen, das sich nun auch im finalen Text der DSGVO findet (siehe dazu Art. 56 Rn. 10ff.).111 In dem Parlamentsentwurf wurden entsprechend auch die Befugnisse des Europäischen Datenschutzausschusses ausgeweitet, der im Rahmen des Kohärenzverfahrens zwischen den Behörden vermittelt und Entscheidungskompetenz hat.

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Zudem wurde die Komplexität der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten reduziert sowie die Betroffenenrechte gestärkt und differenzierter ausgestaltet.112 Insbesondere wurde das Erfordernis der Transparenz präzisiert, das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 18 des Kommissionsentwurfs ersatzlos gestrichen113 und die Bezeichnung „Recht auf Vergessenwerden“ in Pflicht zum Löschen geändert.114 Für die Datenschutzfolgenabschätzung sieht der Parlamentsentwurf die Durchführung einer initialen vorherigen Risikoanalyse vor.115 Für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO im Rahmen der sogenannten Haushaltsausnahme wurde der Zusatz „ohne jede Gewinnerzielungsabsicht“ gestrichen (siehe Art. 2 Rn. 4).116 Der territoriale Anwendungsbereich des Marktortprinzips wurde in dem Parlamentsentwurf weiter als im Kommissionsentwurf gefasst, indem in Art. 3 Abs. 2 lit. a Parlamentsentwurf aufgenommen wurde, dass auch unentgeltliche Waren- oder Dienstleistungen vom Anwendungsbereich umfasst werden (siehe Art. 3 Rn. 21ff.).

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