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3. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bei positivem Vereinbarkeitstest a) Rechtsgrundlage für die zweckändernde Weiterverarbeitung

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Eine Zweckänderung der Datenverarbeitung – und damit eine Aufweichung der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO306 – von für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhobenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO – der inhaltlich der entsprechenden Regelung der DSRl entspricht und nun spezifiziert wurde307 – unter Beachtung der dort genannten Erwägungsbeispiele zulässig. Es lässt sich unterstreichen, dass „der sog. Zweckbindungsgrundsatz ... auch nach der DSGVO keine absolute Geltung“ beanspruchen kann.308 Rechtmäßig ist die Verarbeitung zu einem anderen Zweck allerdings schon dann, wenn dafür eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder für die (Weiter-)Verarbeitung ein Erlaubnistatbestand aus einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaates gegeben ist.309 Die Einwilligung in die Verarbeitung zum ursprünglichen Zweck darf aber nicht in eine Einwilligung für den neuen Zweck umgedeutet werden. Die Einwilligung muss sich eindeutig und ohne Zweifel auf den ausdrücklich genannten Zweck der Verarbeitung beziehen.

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Zu prüfen hat der eine zweckändernde Verarbeitung planende Verantwortliche vor der zweckändernden Weiterverarbeitung also zunächst, ob für die Verarbeitung zu einem anderen Zweck eine Erlaubnis aufgrund einer Einwilligung oder aufgrund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands vorliegt. Ist das der Fall, braucht eine weitere Prüfung der Vereinbarkeit nicht zu erfolgen. Auch ErwG 50 Abs. 2 Satz 1 ist in dieser Hinsicht eindeutig: „Hat die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt oder beruht die Verarbeitung auf Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, was in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz insbesondere wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellt, so sollte der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten dürfen.

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Fehlt es für die zweckändernde Weiterverarbeitung allerdings an einer Erlaubnis, kann eine Vereinbarkeitsprüfung gemäß Absatz 4 doch zur Rechtmäßigkeit der zweckändernden Weiterverarbeitung führen. Das legt auch der Wortlaut des ErwG 50 Abs. 1 Satz 2 nahe: „In diesem Fall [der Vereinbarkeit] ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten.“ Der Satz ist so zu verstehen, dass für die ursprüngliche Erhebung zu dem (Primär-)Zweck eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss; die Erhebung musste also auf der Grundlage eines Erlaubnistatbestands rechtmäßig gewesen sein. Wenn dann eine Prüfung der Vereinbarkeit entlang der Kriterien des Absatzes 4 aus der Sicht des Verantwortlichen positiv verläuft, braucht „keine andere gesonderte Rechtsgrundlage“ für die zweckändernde Weiterverarbeitung herangezogen zu werden.310

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