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b) Klare und einfache Sprache

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Die vorgegebene Einwilligungserklärung ist so zu formulieren, dass sie für jedermann leicht verständlich ist. Es sollten keine spezifischen juristischen Fachbegriffe und keine verschachtelten Sätze verwendet werden.

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Die Einwilligungserklärung ist in der Landessprache des Staates zu formulieren, an dessen Bewohner sich der Verantwortliche mit seinem Einwilligungsbegehren wendet. Wendet sich ein französischer Online-Shop in deutscher Sprache auch an Kundschaft aus Deutschland und eröffnet er dieser grenzüberschreitende Bestellmöglichkeiten, so müssen auch die AGB und die darin eingebundene Einwilligungserklärung in deutscher Sprache abgefasst sein.88 Das gilt für die übrigen Klauseln der AGB sowieso. Anderenfalls sind sie unwirksam und die Einwilligungserklärung wäre nicht DSGVO-konform. Anders wäre es zu beurteilen, wenn ein Nutzer aus Deutschland auf einer Webseite in Frankreich, die sich ausweislich der gewählten französischen Sprache nur an ein Publikum in Frankreich und vielleicht noch Belgien wendet, so trägt der Nutzer aus Deutschland das Sprachrisiko, wenn er auf dieser Seite die AGB akzeptiert und aufgrund der französischsprachigen Einwilligungserklärung eine Einwilligungserklärung abgibt. Ein anderes Ergebnis würde zu unangemessenen Pflichten für Online-Shops in den Mitgliedstaaten führen, die sich an ihren Heimatmarkt wenden. Bedient sich der Kunde der Bestellmöglichkeit auf einer nicht speziell für den deutschen Markt ausgerichteten Bestellmöglichkeit eines ausländischen Shop-Betreibers, sprechen gute Gründe dafür, als Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme von AGB und für die Zulässigkeit einer fremdsprachigen Widerrufsbelehrung die Sprache ausreichen zu lassen, derer sich der Kunde bei ihrem Aufruf bedienen muss.89

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Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen im selben geografischen Raum anerkannt, so sind die Einwilligungserklärungen auch in allen diesen Sprachen zu formulieren. In Deutschland ist die Amtssprache bundeseinheitlich deutsch. Auch wenn in manchen Bundesländern regional weitere Amtssprachen wie sorbisch, saterfriesisch, niederdeutsch oder dänisch als regionale Amtssprache neben der deutschen Sprache anerkannt sind, brauchen Einwilligungserklärungen gleichwohl nur in deutscher Sprache verfasst zu sein. Auch wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der Deutschen und der hier lebenden Ausländer die deutsche Sprache nicht verstehen, hat das für das Transparenzgebot nicht zur Folge, dass auch in Deutschland verbreitet gesprochene andere (Mutter-)Sprachen im Text der Einwilligungserklärung berücksichtigt werden müssten.90

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Der Terminus „einfache Sprache“, die „leicht verständlich“ ist, darf nicht mit der nach § 11 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geforderten deutschen Sprache für Menschen mit geringer Sprachkompetenz oder mit niedrigen Lesefähigkeiten verwechselt werden.91

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