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e) Zweckbindung bei einer Videoüberwachung

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Eine strenge Zweckbindung findet sich in § 4 Abs. 3 Satz 3 BDSG. Danach dürfen Daten aus der Videoüberwachung nur weiterverwendet werden, wenn die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit oder die Verfolgung von Straftaten dies erfordert.318 In den §§ 23 und 24 BDSG werden auf der Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 4 DSGVO Voraussetzungen für die zweckändernde Weiterverarbeitung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen normiert. § 23 BDSG enthält einen Katalog von Beispielen, nach denen öffentliche Stellen Daten zu einem anderen Zweck im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung weiterverarbeiten dürfen (siehe § 23 Rn. 7ff.). § 24 Abs. 1 BDSG erlaubt nichtöffentlichen Stellen eine Zweckänderung nur, wenn sie 1. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder sie 2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. § 24 Abs. 1 BDSG schränkt die Zulässigkeit der zweckändernden Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten weiter ein (siehe § 24 Rn. 6ff.).

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