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a) Verständliche und leicht zugängliche Form

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Auch im Internet können somit formularmäßige Einwilligungsklauseln verwendet werden, wenn diese Klauseln durch Hervorhebung leicht zugänglich (erkennbar) sind, Betroffene nicht durch missverständliche Überschriften (‚Datenschutzerklärung‘) über den tatsächlichen Inhalt getäuscht werden. Sinnvoll ist die Verwendung der Überschrift „Einwilligung in die Datenverarbeitung“.86 Die leichte Zugänglichkeit erfordert bei AGB, auf die bei Online-Geschäften vor Vertragserklärung hingewiesen werden muss,87 dass dem Nutzer auch ein Hinweis gegeben wird, dass in den AGB, die über einen Link zugänglich gemacht werden, auch eine Einwilligungserklärung enthalten ist. Es nützt keine grafisch hervorgehobene Einwilligungsklausel in den AGB, wenn der Nutzer nicht an anderer Stelle, die er beispielsweise bei einem Bestellvorgang vor Abgabe seiner zum Vertrag führenden Willenserklärung betrachten muss, auch auf die Einwilligungsklausel ausdrücklich hingewiesen wird. Die Verwendung von Dark Pattern mit dem Ziel, Nutzer zur Einwilligung in die Verwendung von Cookies auf einer Webseite zur Vermeidung zeitraubender Bearbeitung von Einwilligungserklärungen auf Unterseiten zu bewegen, stößt daher auf erhebliche Bedenken (siehe Art. 4 Rn. 318ff., Art. 6 Rn. 40).

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Aktiviert die betroffene Person einen Link, um zu den AGB zu gelangen, wäre die Anforderung an eine leicht zugängliche Form nicht erfüllt, wenn die AGB dem Kunden auf der Internetseite in einem Scrollkasten geringer Größe zur Kenntnis gegeben werden, wenn jeweils nur sehr kleine Teile des gesamten AGB-Textes angesehen werden können. Diese Anforderung erhöht die Schwelle der Zulässigkeit von AGB-Einwilligungen über mobile Endgeräte erheblich, bei denen die Textmenge durch die Bildschirmgröße häufig stark limitiert ist und bei denen es Nutzer schnell als unzumutbar ansehen, längere Textpassagen zu lesen. Demzufolge müssen die AGB mit der Einwilligungserklärung auch sprachlich knapp und präzise formuliert werden.

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