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I. Allgemeines 1. Bedeutung der Norm

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Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten stellt keinen Grundrechtsverzicht, sondern eine Grundrechtsausübung dar (Art. 8 Abs. 2 GRCh, Schutz personenbezogener Daten; Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Recht auf informationelle Selbstbestimmung).1 Auch das 1983 in Deutschland mit dem Volkszählungsurteil des BVerfG2 aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist nicht nur Abwehrrecht gegen hoheitliche Eingriffe in die Grundrechte, sondern es beinhaltet auch eine objektive Schutzpflicht des Staates, „Bedrohungen grundrechtlich gesicherter Freiheiten von privater Seite“ entgegenzutreten.3 Mit der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO vorgesehenen Einwilligung, eine Erlaubnis in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu schaffen, wird dieses Selbstbestimmungsrecht einfachgesetzlich zum Ausdruck gebracht. Art. 8 GRCh gewährleistet mit Absatz 1, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Schon die Grundrechtecharta bestimmt in Art. 8 Abs. 2 GRCh, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Die (widerrufliche) Einwilligung ist das klassische, verfassungsrechtlich legitimierte Instrument zur Gestattung von Eingriffen in persönliche Interessen und Güter (siehe Rn. 17 und Art. 6 Rn. 24).4

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Für das Datenschutzrecht hat die Einwilligung eine überragende Bedeutung. Bereits ErwG 30 der DSRl erwähnte die Einwilligung vor allen anderen Erlaubnistatbeständen: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht ...“. Auch die DSGVO nennt in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO die Einwilligung weiterhin als ersten Erlaubnistatbestand. Das Informationelle Selbstbestimmungsrecht räumt jeder betroffenen Person das Recht ein, selbst zu bestimmen, wer ihre personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeiten darf. Selbst solche Verarbeitungen, die für die Persönlichkeitsrechte als besonders riskant angesehen werden, wie die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), sind bei ausdrücklich erteilter Einwilligung zulässig. Auch die Datenübermittlung in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau ist mit einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person zulässig (Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO). Eingewilligt werden kann auch in die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des personalisierten Direktmarketings und der Werbeansprache über E-Mail und Telefon.5

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Voraussetzung der wirksamen Einwilligung ist, dass die in Art. 7 Abs. 1–4 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO aufgeführten Anforderungen und Bedingungen (Grundsätze) beachtet werden. Die Nichtbeachtung einer Anforderung führt zur Rechtswidrigkeit der Verarbeitung.6

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