Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 370

c) Klare Unterscheidung von anderen Sachverhalten

Оглавление

72

Eine in den AGB enthaltene Klausel muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben werden, sodass der Betroffene leicht erkennen kann, dass er in die Verarbeitung von Daten einwilligt; die Einwilligung darf nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden.92 Die Einwilligungserklärung muss ihm gewissermaßen durch die hervorgehobene grafische Gestaltung sogleich „ins Auge springen“.93 Das gelingt durch Umrandung, farbige oder graue Unterlegung des Textes, die Verwendung von besonderen Schriften und Schriftgestaltungen (fett; kursiv) oder andere Gestaltungsmerkmale, die die Einwilligungserklärung deutlich hervorheben. Es wäre bei AGB, die elektronisch online gestellt werden, nicht zulässig, die Einwilligungserklärung an das Ende zu setzen, sodass der Nutzer erst scrollen müsste, bevor er zu der Einwilligungserklärung käme, mit der er dort möglicherweise gar nicht rechnete.

73

Die hier von Nr. 1 geforderten Bedingungen sind dem deutschen Datenschutzrecht bereits aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG a.F. und § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG a.F. bekannt, sodass insoweit auch auf die Kommentierung zu diesen außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen werden kann.94 Im Grunde haben diese für das BDSG a.F. noch wesentlichen Transparenzanforderungen unter der DSGVO eine geringere Bedeutung deshalb, weil der Verantwortliche an einem „Verstecken“ kein Interesse mehr haben kann, da die Einwilligungserklärung nunmehr durch eine bewusste und aktive Erklärung bzw. Handlung erfolgen muss. Der Verantwortliche wird nun ein Eigeninteresse daran haben, auf die Einwilligungserklärung aufmerksam zu machen und mit klaren Formulierungen die betroffene Person davon überzeugen wollen, dass die Einwilligung ihn zumindest nicht beeinträchtigen wird, um dadurch eine Erklärungshandlung zu erreichen.95

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх