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2. Einwilligung durch Kinder

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Vollkommen zu Recht betont ErwG 38, dass Kinder „bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz (verdienen), da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind“. Insbesondere bei der Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und der Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, ist nach ErwG 38 der besondere Schutz erforderlich, wobei Art. 8 DSGVO mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eine feste Altersgrenze festlegt, ab der die Einsichtsfähigkeit zu unterstellen ist und nicht weiter geprüft werden darf. Ansonsten kann die Einwilligung durch Kinder selbst nur dann erteilt werden, wenn sie über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen.145 Es muss also „die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein“.146

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Besondere Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft enthält Art. 8 DSGVO. Außerhalb von dessen Anwendungsbereich enthält die DSGVO keine besonderen Regelungen zur Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit von Kindern. Die bisher nach der DSRl und dem BDSG a.F. geltende Rechtslage zur Einsichtsfähigkeit von Kindern wird demnach weiter Bestand haben.147 Danach gibt es keine feste Altersgrenze, zu der die Einsichtsfähigkeit pauschal angenommen werden kann. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die minderjährige Person über die für die Einwilligung erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Ist das nicht der Fall, ist die Zustimmung zur Datenverarbeitung der Daten eines Kindes bei dem gesetzlichen Vertreter einzuholen.148

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Es wird verbreitet angenommen, dass durchschnittlich entwickelte Minderjährige über die Einsichtsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres verfügen (siehe Art. 8 Rn. 3ff.).149 Nach dem bisherigen Verständnis kann die Einsichtsfähigkeit von Kindern unter 14 Jahren nicht vorausgesetzt werden, sodass nur die Träger der elterlichen Verantwortung die Einwilligung erteilen können. Eine Ausnahme soll gelten, wenn Präventions- und Beratungsdienste personenbezogene Daten von Kindern im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben und verarbeiten (ErwG 38).

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Die Einwilligungsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen zur Einsicht in mögliche Folgen der Erhebung und Verwendung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten voraus.150 Soweit es sich um eine isolierte, einseitige und nicht um eine in einen Vertrag eingebundene Einwilligung handelt, bedarf es nicht zwingend der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden gem. §§ 104ff. BGB; die Einsichtsfähigkeit ist für die datenschutzrechtliche Einwilligung trotz ihres rechtsgeschäftlichen Charakters ausreichend.151 Eine feste Altersgrenze von 16 Jahren kennt nur Art. 8 DSGVO für Kinder, die ihnen direkt angebotene Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen (siehe Art. 8 Rn. 6). Es ist aber nicht sinnvoll, generell eine feste Altersgrenze festzusetzen, nach der für alle Sachverhalte mit ihren unterschiedlichen Risiken für die Gefährdung der Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen die Einsichtsfähigkeit pauschal festgelegt wird; dazu sind die Erfahrungshorizonte Jugendlicher in Bezug auf verschiedene Gefährdungssituationen zu unterschiedlich.152

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Mit dem OLG Hamm kann nicht davon ausgegangen werden, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich die nötige Reife haben, um die Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen.153 Zu beachten ist auch, dass etwa bei Online-Spielen der Teilnahmeanreiz so groß sein kann, dass Bedenken gegen die Datenübermittlung zurückgestellt und Einwilligungen darin zu unreflektiert erteilt werden.154

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