Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 383

2. Regelungszweck

Оглавление

9

Art. 8 DSGVO verfolgt das Ziel, Kinder davor zu schützen, dass sie mit ihrer Einwilligung die Verarbeitung von solchen Informationen über sich, die nicht für den Zweck der Vertragsdurchführung erforderlich sind, mit möglicherweise nachteiligen Folgen legalisieren. Die Vorschrift sieht vor, dass Kinder erst dann, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Einwilligung gegenüber Diensten der Informationsgesellschaft, zu denen Soziale Medien und Gaming-Plattformen im Internet gehören, wirksam abgeben können. Bis zu diesem Alter müssen sie die Zustimmung der Sorgeberechtigten einholen. Für das Verständnis der Vorschrift ist wesentlich, dass es nicht um die Frage der Erlaubnis geht, Daten des Kindes zu verarbeiten, die bei der Anbahnung, Durchführung und Beendigung des Vertrags zwischen einem Dienst der Informationsgesellschaft und einem Kind verarbeitet werden. Hierfür gibt es neben der für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlichen Erlaubnis der Eltern des beschränkt Geschäftsfähigen aus datenschutzrechtlicher Perspektive eine Erlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO. Ob der Vertrag, aus dem auch die datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Datenverarbeitung folgt, mit einem nicht voll geschäftsfähigen Kind zustande kommt, ist eine von der Vorschrift nicht behandelte, nach Absatz 3 sogar ausdrücklich ausgeklammerte Frage (dazu näher Rn. 46ff.). Art. 8 DSGVO befasst sich nur mit der Zulässigkeit der Verarbeitung von für den Vertragszweck erhobenen, aber dann zweckändernd verarbeiteten Daten sowie darüber hinaus von weiteren Daten, die der Dienst der Informationsgesellschaft von dem Kind für die Verfolgung anderer Zwecke noch begehrt und wofür eine Einwilligung erforderlich ist.

10

Die Annahme, dass ab einem Alter von 16 Jahren die Befähigung vorhanden ist, die Folgen der Einwilligung für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte abschätzen zu können, soll allerdings in der Sache auf Dienste der Informationsgesellschaft beschränkt bleiben. Auf andere, nicht mit Diensten der Informationsgesellschaft im Zusammenhang stehende Sachverhalte ist Art. 8 DSGVO nicht anzuwenden.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх