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1. „Rassische und ethnische“ Herkunft

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Zunächst einmal geht es bei der „rassischen und ethnischen“ Herkunft um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe.18 Dazu werden unter anderem die Hautfarbe oder sonstige markante Merkmale einer Person gezählt, die Hinweise auf deren Herkunft geben, wie dies neben der Hautfarbe beispielsweise bei typischen auf bestimmte Regionen beschränkte Sprachen, Kultur u.s.w. der Fall ist.19 Beim Namen einer Person müssen demgegenüber besondere Umstände hinzutreten, damit dieser durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO geschützt wird.20 Zwar kann ein Name auf die „rassische oder ethnische“ Herkunft Rückschlüsse zulassen, diese werden aber andererseits auch über Generationen weitergegeben und können daher nicht ausnahmslos als schutzwürdig betrachtet werden.21 Wäre das der Fall, würde dies zu einer unangebrachten Privilegierung all derjenigen führen, die entsprechende Namen tragen, unabhängig von einer tatsächlichen Schutznotwendigkeit.22 Allerdings kann es im Einzelfall zu einer anderen Bewertung kommen, wenn der Zweck der Datenverarbeitung gerade dazu dient, diese Rückschlüsse zu ermöglichen.23

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