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4. Zweckbindung und -änderung

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Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie sich auf die Erhebung und Verarbeitung zu einem bestimmten Zweck bezieht, auf den die einwilligende Person ausdrücklich hinzuweisen ist, um die Tragweite einer Einwilligung abschätzen zu können (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, ErwG 42; Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, § 67b Abs. 2 SGB X). Die Einwilligung muss nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO für „den bestimmten Fall“ erfolgen. Eine pauschale Einwilligung (Blankett-/Blanko-Einwilligung) in eine Datenverarbeitung ohne Zweckbestimmung ist unzulässig und unwirksam.166 Schon Art. 8 GRCh geht davon aus, dass Daten nur für festgelegte Zwecke erhoben werden dürfen.

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Eine gewisse Privilegierung erfährt gleichwohl die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken, bei denen häufig „die Einwilligung als gesetzlicher Regelfall vorgesehen“ ist.167 Oft kann bei einer wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht genau bestimmt werden, für welchen Zweck die Daten verwendet werden sollen, sodass der Forschungsansatz vor allem zum datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung im Widerspruch steht.168 Die Notwendigkeit der Privilegierung erkennt deshalb der ErwG 33 an, in dem es heißt: „Oftmals kann der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden. Daher sollte es betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht“. Denkbar ist eine mehrstufige Einwilligung, bei der die Einwilligung in die Verwendung der Daten für ein genau bestimmtes Forschungsvorhaben erklärt wird. Darüber hinaus kann eingewilligt werden, die Daten in einem „Repositorium“ zu speichern, um sie für weitere Forschungsvorhaben nutzbar zu machen („Broad Consent“).169

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Die Privilegierung der Datenverarbeitung geht so weit, dass in § 27 Abs. 1 BDSG abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten „auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig ist, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen“ (siehe § 27 BDSG Rn. 4).170 Eine auf die Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO gestützte Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten für Forschungszwecke enthält § 75 SGB X.

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Die Verpflichtung, den angestrebten Zweck der Datenverarbeitung vor Erteilung einer Einwilligung genau anzugeben, schließt eine Zweckänderung nicht aus. ErwG 50 formuliert, dass auch dann, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, „der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten“ dürfe. Die betroffene Person ist allerdings über die vorgesehene Zweckänderung und erneut über ihr Widerrufsrecht zu informieren (siehe Art. 6 Rn. 164).

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