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II. Schutz sensitiver Daten (Abs. 1)

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Abs. 1 enthält zunächst einmal das strikte Verbot zur Verarbeitung der dort genannten Datenkategorien. Unmittelbar erfasst werden damit alle Angaben von den in Abs. 1 ausdrücklich genannten Datenkategorien. Ausreichend für das Verbot der Verarbeitung ist es aber außerdem, wenn sich einer dieser Informationen lediglich mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.15 Danach können auch indirekte Hinweise auf die in Abs. 1 genannten Datenkategorien dem besonderen Schutz aus Abs. 1 unterliegen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es auf den Informationsgehalt eines Datums ankommt, bei dem auf das Verständnis und den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Empfängers im jeweiligen Verarbeitungskontext abzustellen ist, der dem Verarbeitungszusammenhang im Einzelfall zu entnehmen ist.16 Demgegenüber kommt nicht jede mittelbare Angabe sogleich in den Schutzbereich des Art. 9 DSGVO, vielmehr wird die Ausrichtung der konkreten Datenverarbeitung im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung betrachtet, weshalb auf den Kontext des Einzelfalls abzustellen ist, ob es sich um einen sensiblen Schutzbereich handelt (der Kauf eines Buches mit religiösen Inhalten wird daher zum Beispiel nicht von Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfasst).17 In Abs. 1 werden die besonderen Datenkategorien genannt, ohne diese jedoch im Einzelnen zu definieren.

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